07.06.2013 10:18 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung trotz privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung trotz privatrechtlich vereinbarter GeheimhaltungKurzfassung: Einem Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung steht es nicht entgegen, wenn die Geheimhaltung steuerlicher Daten privatrechtlich vereinbart wurde.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 07.06.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 16.05.2013 (Az.: II R 15/12) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung einem Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht entgegenstehe.
Im konkreten Fall wollte das Finanzamt die Information einholen, welche Nutzer einer Internetplattform Verkaufserlöse über 17.500 Euro pro Jahr über diese Internetplattform erzielt hatten. Denn ab diesem Wert sei die Umsatzsteuer in Deutschland fällig. Der Sitz der Internetplattform- Betreiber sei in Luxemburg, das Ersuchen sei daher an die Schwestergesellschaft in Deutschland gerichtet worden. Konkret sollen wohl die Namen, Adressen, Bankverbindungen und eine detaillierte Auflistung aller getätigten Verkäufe von dem Finanzamt verlangt worden sein.
Die Plattform sei zunächst von der deutschen Schwesterngesellschaft selbst betrieben, danach sei der Betrieb aber an die luxemburgische Gesellschaft übertragen worden. Dennoch habe die deutsche Schwestergesellschaft sich verpflichtet, Datenverarbeitungsleistungen für diese zu erbringen und keine der verarbeiteten Daten an Dritte weiterzugeben.
So soll die die deutsche Schwesternfirma in ihrer Klage auch argumentiert haben, dass sie nicht berechtigt sei, dem Finanzamt die verlangten Informationen zu beschaffen. Ihr läge nicht nur eine solche Befugnis nicht zu, ferner habe sie dahingehend auch keinen Zugriff, da die Daten auf Servern im Ausland gespeichert seien. Zudem wäre es ihr auch nicht möglich, die luxemburgische Firma zur Zustimmung zu bringen. Der Klage gab das Finanzgericht wohl statt und das Auskunftsersuchen wurde wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Auskunftserteilung aufgehoben.
Der BFH hob das Urteil angeblich auf und hatte die Sache zurückverwiesen. Zur Begründung führte es aus, es seien vom Finanzgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen worden, welche eine Unmöglichkeit der Klägerin zur Auskunftserteilung begründeten, denn der Auslandsstandort des Servers stehe einer Zugriffsmöglichkeit nicht entgegen, sodass keine Bindung in tatsächlicher Hinsicht seitens des BFH bestehe.
Der BFH stellte ferner fest, dass eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltungspflicht dem Auskunftsbegehren, welches hier öffentlich-rechtlicher Natur ist, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden könnte, sodass dementsprechend nun zu prüfen sei, ob es der Klägerin tatsächlich unmöglich ist, auf den Server und damit auf die Daten zuzugreifen.
Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für einen Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren.
http://www.grprainer.com/Steuerstrafrecht.html
Im konkreten Fall wollte das Finanzamt die Information einholen, welche Nutzer einer Internetplattform Verkaufserlöse über 17.500 Euro pro Jahr über diese Internetplattform erzielt hatten. Denn ab diesem Wert sei die Umsatzsteuer in Deutschland fällig. Der Sitz der Internetplattform- Betreiber sei in Luxemburg, das Ersuchen sei daher an die Schwestergesellschaft in Deutschland gerichtet worden. Konkret sollen wohl die Namen, Adressen, Bankverbindungen und eine detaillierte Auflistung aller getätigten Verkäufe von dem Finanzamt verlangt worden sein.
Die Plattform sei zunächst von der deutschen Schwesterngesellschaft selbst betrieben, danach sei der Betrieb aber an die luxemburgische Gesellschaft übertragen worden. Dennoch habe die deutsche Schwestergesellschaft sich verpflichtet, Datenverarbeitungsleistungen für diese zu erbringen und keine der verarbeiteten Daten an Dritte weiterzugeben.
So soll die die deutsche Schwesternfirma in ihrer Klage auch argumentiert haben, dass sie nicht berechtigt sei, dem Finanzamt die verlangten Informationen zu beschaffen. Ihr läge nicht nur eine solche Befugnis nicht zu, ferner habe sie dahingehend auch keinen Zugriff, da die Daten auf Servern im Ausland gespeichert seien. Zudem wäre es ihr auch nicht möglich, die luxemburgische Firma zur Zustimmung zu bringen. Der Klage gab das Finanzgericht wohl statt und das Auskunftsersuchen wurde wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Auskunftserteilung aufgehoben.
Der BFH hob das Urteil angeblich auf und hatte die Sache zurückverwiesen. Zur Begründung führte es aus, es seien vom Finanzgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen worden, welche eine Unmöglichkeit der Klägerin zur Auskunftserteilung begründeten, denn der Auslandsstandort des Servers stehe einer Zugriffsmöglichkeit nicht entgegen, sodass keine Bindung in tatsächlicher Hinsicht seitens des BFH bestehe.
Der BFH stellte ferner fest, dass eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltungspflicht dem Auskunftsbegehren, welches hier öffentlich-rechtlicher Natur ist, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden könnte, sodass dementsprechend nun zu prüfen sei, ob es der Klägerin tatsächlich unmöglich ist, auf den Server und damit auf die Daten zuzugreifen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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