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Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Grober Behandlungsfehler bei subakuter sklerosierender Panenzephalitis, LG Tübingen, Az. 8 O 49/11Kurzfassung: Die 17jährige Klägerin befand sich im November 2008 im Hause der Beklagten in stationärer Behandlung, da sich ihr Gesundheitszustand auf unerklärliche Weise verändert hatte. Die Beklagten stellten die Diagnose einer katatonen Schizophrenie. Nach mehreren Untersuchungen wurde schließlich ein Liquorbefund bekannt, der eindeutig auf ein entzündliches Geschehen im ZNS hinwies. Die primäre Verdachtsdiagnose war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr begründbar. Die Beklagte zog aus diesem Befund jedoch behandlungsfehlerhaft keine Konsequenzen und verlegte die Klägerin entgegen dem medizinischen Standard nicht umgehend in eine neuropädiatrische Klinik. Die Klägerin ist seit dem Vorfall schwerstbehindert.
[Ciper & Coll. - 14.06.2013] Landgericht Tübingen - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Grober Behandlungsfehler bei subakuter sklerosierender Panenzephalitis, LG Tübingen, Az. 8 O 49/11
Chronologie:
Die 17jährige Klägerin befand sich im November 2008 im Hause der Beklagten in stationärer Behandlung, da sich ihr Gesundheitszustand auf unerklärliche Weise verändert hatte. Die Beklagten stellten die Diagnose einer katatonen Schizophrenie. Nach mehreren Untersuchungen wurde schließlich ein Liquorbefund bekannt, der eindeutig auf ein entzündliches Geschehen im ZNS hinwies. Die primäre Verdachtsdiagnose war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr begründbar. Die Beklagte zog aus diesem Befund jedoch behandlungsfehlerhaft keine Konsequenzen und verlegte die Klägerin entgegen dem medizinischen Standard nicht umgehend in eine neuropädiatrische Klinik. Die Klägerin ist seit dem Vorfall schwerstbehindert.
Verfahren:
Ein vom Landgericht Tübingen beauftragter medizinischer Sachverständiger bestätigte einen groben Behandlungsfehler. Allerdings führten mehrere Gutachter übereinstimmend aus, dass der gesundheitliche Zustand der Klägerin auch bei einer Behandlung lege artis nicht wesentlich anders sei, als der heutige. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich in Höhe von rund 25.000,- Euro vor, dem diese nähertraten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Patient hat in einem Arzthaftungsprozess nicht nur den Behandlungsfehler zu beweisen, sondern er muß auch die Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden nachweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, unterliegt er im Prozess. Oftmals bleiben gutachterlich streitentscheidende Punkte in einem Prozess offen, so dass ein Gericht gerne geneigt ist, eine gütliche Einigung herbeizuführen, so wie vorliegend. Aufgrund der Gesamtumstände in dem Fall zeigt sich die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist mit dem Vergleichsabschluss zufrieden.
Grober Behandlungsfehler bei subakuter sklerosierender Panenzephalitis, LG Tübingen, Az. 8 O 49/11
Chronologie:
Die 17jährige Klägerin befand sich im November 2008 im Hause der Beklagten in stationärer Behandlung, da sich ihr Gesundheitszustand auf unerklärliche Weise verändert hatte. Die Beklagten stellten die Diagnose einer katatonen Schizophrenie. Nach mehreren Untersuchungen wurde schließlich ein Liquorbefund bekannt, der eindeutig auf ein entzündliches Geschehen im ZNS hinwies. Die primäre Verdachtsdiagnose war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr begründbar. Die Beklagte zog aus diesem Befund jedoch behandlungsfehlerhaft keine Konsequenzen und verlegte die Klägerin entgegen dem medizinischen Standard nicht umgehend in eine neuropädiatrische Klinik. Die Klägerin ist seit dem Vorfall schwerstbehindert.
Verfahren:
Ein vom Landgericht Tübingen beauftragter medizinischer Sachverständiger bestätigte einen groben Behandlungsfehler. Allerdings führten mehrere Gutachter übereinstimmend aus, dass der gesundheitliche Zustand der Klägerin auch bei einer Behandlung lege artis nicht wesentlich anders sei, als der heutige. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich in Höhe von rund 25.000,- Euro vor, dem diese nähertraten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Patient hat in einem Arzthaftungsprozess nicht nur den Behandlungsfehler zu beweisen, sondern er muß auch die Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden nachweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, unterliegt er im Prozess. Oftmals bleiben gutachterlich streitentscheidende Punkte in einem Prozess offen, so dass ein Gericht gerne geneigt ist, eine gütliche Einigung herbeizuführen, so wie vorliegend. Aufgrund der Gesamtumstände in dem Fall zeigt sich die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist mit dem Vergleichsabschluss zufrieden.
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Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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