Urheberrecht an Gebäuden nur bei Individualität

Urheberrecht an Gebäuden nur bei Individualität
Kurzfassung: Urheberrecht besteht nicht zwingend an jedem Gebäude. Vielmehr muss es sich bei dem Gebäude um ein "Werk der Baukunst" handeln. Voraussetzung hierfür ist ein gewisses Maß an Individualität.
Urheberrecht an Gebäuden nur bei Individualität GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.06.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Essen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Oft stellt sich im Rahmen eines Bauvorhabens, insbesondere bei kleineren Gebäuden, die Frage, ob die Gebäude urheberrechtlich geschützt werden können. Von wesentlicher Bedeutung für das Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes, ist der Begriff "Werk der Baukunst". Schwierigkeiten bereitet jedoch oft die genaue Bestimmung, ob ein Gebäude als "Werk der Baukunst" bezeichnet werden kann.

Auch wenn ein Gebäude architektonisch und visuell ansprechend ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es auch urheberrechtlich geschützt ist. Das Gebäude muss sich von anderen typischen Bauwerken abheben und durch eine gewisse Individualität auffallen. Dies führt dazu, dass es eher selten zur Vergabe dieses Attributs kommt. Nicht nur bewohnbare Gebäude können urheberrechtlichen Schutz genießen. So wurde u.a. das Vorliegen eines "Werks der Baukunst" gerichtlich im Falle einer neuen, einfallsreichen und außergewöhnlichen Kombination verschiedener Gestaltungselemente einer WC-Anlage (Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.10.2001, Az.: 05 (o) 4475/01) bejaht. Ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein können auch einzelne Bestandteile eines Bauwerkes, wie etwa ein Treppenhaus (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1998, Az.: I ZR 104/96.

Die Folgen, die sich aus dem Attribut "Werk der Baukunst" ergeben sind sehr unterschiedlich. Zum einen bedeutet die Qualifizierung eines Gebäudes als "Werk der Baukunst" Schutz, zum anderen hat dies sicherlich auch Nachteile. Der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerkes kann hierdurch in seiner Handlungsfreiheit nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Für Architekten sind Eingriffe in den ursprünglichen und urheberrechtlich geschützten Bauplan oft nicht verständlich, so dass sie in diesen Fällen nicht zu einer Kooperation bereit sind und keine Abweichungen akzeptieren. Kommt es ohne Genehmigung zu Umgestaltungen, dann können möglicherweise auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ein Urheberrecht des Architekten kann dabei selbst noch Jahre nach seinem Tod gelten, so dass sich unter Umständen sogar noch seine Erben darauf berufen können.

Sowohl für den Schutz vor möglichen Beeinträchtigungen durch Dritte, als auch bei Veränderungswünschen am urheberrechtlich geschützten Gebäude durch den Eigentümer sollten Betroffene sich an einen im Urheberrecht und Baurecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann umfangreich und einzelfallbezogen prüfen, welche Ansprüche bestehen.

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