12.06.2013 12:09 Uhr in Energie & Umwelt von Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI)
Rösler: Reservekraftwerksverordnung gewährleistet Versorgungssicherheit
Kurzfassung: Rösler: Reservekraftwerksverordnung gewährleistet VersorgungssicherheitDie Bundesregierung hat heute die vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorgelegte Reservekraftwerksverordnung (Re ...
[Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI) - 12.06.2013] Rösler: Reservekraftwerksverordnung gewährleistet Versorgungssicherheit
Die Bundesregierung hat heute die vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorgelegte Reservekraftwerksverordnung (ResKV) (PDF: 82 KB) verabschiedet.
Minister Dr. Philipp Rösler: "Mit der Verordnung schaffen wir die notwendige Grundlage, damit Versorgungssicherheit in den nächsten Jahren jederzeit gewährleistet werden kann. Gleichzeitig werden Transparenz und Rechtssicherheit insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Reservekraftwerken hergestellt. Dieses Übergangsregime schafft Zeit für die über die Verordnung hinausgehenden anstehenden wichtigen Entscheidungen zum Strommarktdesign für den Bereich der konventionellen Stromerzeugung und für die untrennbar damit verbundene notwendige grundlegende EEG-Reform. Klar ist, dass diese Entscheidungen jetzt mit Nachdruck verfolgt werden müssen, um die Energiewende voranzubringen."
Die Verordnung dient der Umsetzung von im letzten Jahr eingeführten gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Versorgungssicherheit im Bereich der konventionellen Stromerzeugung. Sie kodifiziert und systematisiert die seit 2011 bestehende Praxis von Übertragungsnetzbetreibern und Bundesnetzagentur zur Vorhaltung von Kraftwerken als Reserve für die Absicherung bestimmter Krisenszenarien insbesondere in den Wintermonaten ("Netzreserve").
Die Verordnung sieht u. a. eine jährliche Überprüfung der Systemsicherheit im Hinblick auf die verfügbaren Erzeugungskapazitäten durch Übertragungsnetzbetreiber und Bundesnetzagentur vor. Soweit sich hieraus ein Bedarf an Reserveleistung ergibt, wird dieser ausgeschrieben. Interessierte Betreiber können die Nutzung ihrer Anlagen als Reservekraftwerke anbieten. Um Fehlanreize zu vermeiden, können sich an der Ausschreibung grundsätzlich nur systemrelevante Anlagen beteiligen, die der Betreiber endgültig stilllegen will ("No-way-Back"-Verpflichtung). Die Verordnung präzisiert zudem die gesetzlichen Pflichten der Anlagenbetreiber zur Anzeige geplanter Stilllegungen von Kraftwerken und legt Ausnahmen vom bestehenden einjährigen Stilllegungsverbot fest.
Es wird davon ausgegangen, dass die auf Grundlage der Verordnung organisierte Nutzung von bestehenden Kraftwerken als Reserveanlagen in der Praxis die größte Bedeutung behalten wird. Gleichwohl wird auf Grundlage der jährlichen Systemanalyse auch die Frage der Notwendigkeit eines Neubaus von Anlagen untersucht werden. Nach dem Gesetz kann ein solcher Neubau von den Übertragungsnetzbetreibern veranlasst werden, wenn keine anderen Mittel die Systemsicherheit adäquat gewährleisten können.
Die Verordnung und die zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorgaben sind bis Ende des Jahres 2017 befristet und stellen eine Übergangsregelung bis zu einer Entscheidung über mögliche Änderungen am Strommarktdesign einschließlich einer grundlegenden EEG-Reform dar.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI)
Scharnhorststr. 34-37
11019 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 (0) 30-2014-9
Telefax: +49 (0) 30-2014-7010
Mail: buero-lp1@bmwi.bund.de
URL: http://www.bmwi.de
Die Bundesregierung hat heute die vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorgelegte Reservekraftwerksverordnung (ResKV) (PDF: 82 KB) verabschiedet.
Minister Dr. Philipp Rösler: "Mit der Verordnung schaffen wir die notwendige Grundlage, damit Versorgungssicherheit in den nächsten Jahren jederzeit gewährleistet werden kann. Gleichzeitig werden Transparenz und Rechtssicherheit insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Reservekraftwerken hergestellt. Dieses Übergangsregime schafft Zeit für die über die Verordnung hinausgehenden anstehenden wichtigen Entscheidungen zum Strommarktdesign für den Bereich der konventionellen Stromerzeugung und für die untrennbar damit verbundene notwendige grundlegende EEG-Reform. Klar ist, dass diese Entscheidungen jetzt mit Nachdruck verfolgt werden müssen, um die Energiewende voranzubringen."
Die Verordnung dient der Umsetzung von im letzten Jahr eingeführten gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Versorgungssicherheit im Bereich der konventionellen Stromerzeugung. Sie kodifiziert und systematisiert die seit 2011 bestehende Praxis von Übertragungsnetzbetreibern und Bundesnetzagentur zur Vorhaltung von Kraftwerken als Reserve für die Absicherung bestimmter Krisenszenarien insbesondere in den Wintermonaten ("Netzreserve").
Die Verordnung sieht u. a. eine jährliche Überprüfung der Systemsicherheit im Hinblick auf die verfügbaren Erzeugungskapazitäten durch Übertragungsnetzbetreiber und Bundesnetzagentur vor. Soweit sich hieraus ein Bedarf an Reserveleistung ergibt, wird dieser ausgeschrieben. Interessierte Betreiber können die Nutzung ihrer Anlagen als Reservekraftwerke anbieten. Um Fehlanreize zu vermeiden, können sich an der Ausschreibung grundsätzlich nur systemrelevante Anlagen beteiligen, die der Betreiber endgültig stilllegen will ("No-way-Back"-Verpflichtung). Die Verordnung präzisiert zudem die gesetzlichen Pflichten der Anlagenbetreiber zur Anzeige geplanter Stilllegungen von Kraftwerken und legt Ausnahmen vom bestehenden einjährigen Stilllegungsverbot fest.
Es wird davon ausgegangen, dass die auf Grundlage der Verordnung organisierte Nutzung von bestehenden Kraftwerken als Reserveanlagen in der Praxis die größte Bedeutung behalten wird. Gleichwohl wird auf Grundlage der jährlichen Systemanalyse auch die Frage der Notwendigkeit eines Neubaus von Anlagen untersucht werden. Nach dem Gesetz kann ein solcher Neubau von den Übertragungsnetzbetreibern veranlasst werden, wenn keine anderen Mittel die Systemsicherheit adäquat gewährleisten können.
Die Verordnung und die zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorgaben sind bis Ende des Jahres 2017 befristet und stellen eine Übergangsregelung bis zu einer Entscheidung über mögliche Änderungen am Strommarktdesign einschließlich einer grundlegenden EEG-Reform dar.
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, 11019 Berlin, Deutschland
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