13.06.2013 09:21 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BGH: Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen
BGH: Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger AusschüttungenKurzfassung: Die Klagen zweier Fondsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen wies der Bundesgerichtshof (BGH) ab.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.06.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In den vergangenen Jahren erhielten viele Anleger von Schifffonds fast durchweg schlechte Nachrichten bezüglich ihrer Anlage aufgrund der andauernden internationalen Schifffahrtskrise. Vielfach forderten die Fondsgesellschaften die Ausschüttungen zurück, was ein besonders schwerer Schlag für den Anleger sein kann.
Wie es scheint, ist die Rückforderung bereits ausgezahlter Ausschüttungen durch eine Schifffondsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG aber unter Umständen nicht rechtens. Der BGH entschied in zwei Urteilen vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) über die Möglichkeit der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei einer Kommanditbeteiligung an Schifffonds, nachdem die Klagen vor dem Landgericht Dortmund (Az.: 18 O 162/09 und 18 O 163/09) und dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-U 132/10 und 1-8 U 133/10) Erfolg hatten.
Der BGH führt aus, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht allein dadurch entstehe, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden. Die nach dem Gesellschaftsvertrag gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Kommanditisten sollen wohl nur zurückgefordert werden können, wenn eine solche Rückforderung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. In den vorliegenden Fällen wurde dies jeweils vom BGH verneint und die Klagen dementsprechend abgewiesen. Die Fondsgesellschaften hatten somit keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen.
Die Ansprüche wurden vom BGH hier aufgrund einer objektiven Auslegung der entsprechenden Gesellschaftsverträge verneint, sodass es stets auf den im Einzelfall geltenden Gesellschaftsvertrag und dessen Inhalt ankommt, wenn es darum geht, ob der Fondsgesellschaft gegen den Anleger Rückzahlungsansprüche zustehen. Es empfiehlt sich daher, den Gesellschaftsvertrag von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Fondsgesellschaft möglicherweise Rückzahlungsansprüche zustehen könnten.
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zeigt, dass betroffene Anleger nicht einfach zahlen, sondern sich zunächst an einen versierten Rechtsanwalt wenden sollten. Denn möglicherweise besteht seitens des Anlegers keine Zahlungspflicht.
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html
Wie es scheint, ist die Rückforderung bereits ausgezahlter Ausschüttungen durch eine Schifffondsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG aber unter Umständen nicht rechtens. Der BGH entschied in zwei Urteilen vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) über die Möglichkeit der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei einer Kommanditbeteiligung an Schifffonds, nachdem die Klagen vor dem Landgericht Dortmund (Az.: 18 O 162/09 und 18 O 163/09) und dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-U 132/10 und 1-8 U 133/10) Erfolg hatten.
Der BGH führt aus, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht allein dadurch entstehe, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden. Die nach dem Gesellschaftsvertrag gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Kommanditisten sollen wohl nur zurückgefordert werden können, wenn eine solche Rückforderung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. In den vorliegenden Fällen wurde dies jeweils vom BGH verneint und die Klagen dementsprechend abgewiesen. Die Fondsgesellschaften hatten somit keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen.
Die Ansprüche wurden vom BGH hier aufgrund einer objektiven Auslegung der entsprechenden Gesellschaftsverträge verneint, sodass es stets auf den im Einzelfall geltenden Gesellschaftsvertrag und dessen Inhalt ankommt, wenn es darum geht, ob der Fondsgesellschaft gegen den Anleger Rückzahlungsansprüche zustehen. Es empfiehlt sich daher, den Gesellschaftsvertrag von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Fondsgesellschaft möglicherweise Rückzahlungsansprüche zustehen könnten.
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zeigt, dass betroffene Anleger nicht einfach zahlen, sondern sich zunächst an einen versierten Rechtsanwalt wenden sollten. Denn möglicherweise besteht seitens des Anlegers keine Zahlungspflicht.
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/82823GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "BGH: Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "BGH: Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.