17.06.2013 11:10 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Geschlossene Investmentfonds: Widerrufsrecht der Anleger
Geschlossene Investmentfonds: Widerrufsrecht der AnlegerKurzfassung: Nach den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) könnte Anlegern eines geschlossenen Investmentfonds möglicherweise ein Widerrufsrecht zustehen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.06.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm soll entschieden haben, dass für Anleger eines geschlossenen Investmentfonds auch die Vorschriften über den Widerruf bei Haustürgeschäften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten, wenn sie die betreffende Anlage im Rahmen einer Haustürsituation gezeichnet haben. Dies folgt aus dem Urteil vom 23.01.2013(Az.: I-8 U 281/11). Selbst wenn es zu mehreren Beratungsgesprächen in der Wohnung des Anlegers gekommen sei, können diese Regelungen einschlägig sein.
In dem konkreten Fall soll sich die Klägerin im Jahr 2008 nach einigen Beratungsgesprächen in ihrer Wohnung dazu entschlossen haben, in einen offenen Investmentfonds zu investieren. Beratungs- bzw. Verkaufsgespräche in der eigenen Wohnung stellen nach den Vorschriften des BGB eine Haustürsituation dar. Das Oberlandesgericht legte nun fest, dass sogar bei wiederholten Gesprächen in der eigenen Wohnung eine der Haustürsituation regelmäßig anhaftende Überraschungssituation bestehe. Vorliegend sollen die Klägerin den Beitritt im Jahr 2008 widerrufen haben. Zu dem Zeitpunkt sollen bereits ca. 22.000 Euro eingezahlt worden sein.
Die Beklagte erwiderte, die Klägerin sei nicht im Rahmen eines Haustürgeschäfts beigetreten und wirksam belehrt worden. Somit sei ein Widerruf nicht möglich. Diese Ansicht teilte das OLG nicht: Die Klägerin sei Verbraucherin und es handele sich aufgrund des zusammenhängenden Inhalts der mehrmaligen Beratungen um eine einheitlich zu betrachtende Haustür- und Überraschungssituation. Weiter führt es aus, die Frist sei nicht abgelaufen, da die Klägerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hätte. Die Klägerin sei nicht darüber belehrt worden, dass sie im Falle eines Widerrufs nicht ihre Einlagesumme erstattet bekäme, sondern möglicherweise nur einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben hätte.
Das Widerrufsrecht des BGB ist sehr vielschichtig und vielfach auch dort noch anwendbar, wo es auf den ersten Blick nicht für möglich erscheint. Maßgeblich ist die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht durch den Verkäufer. Somit sollten insbesondere Anleger geschlossener Fonds, die sich vom Vertrag lösen möchten, durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob sie ihren Beitritt möglicherweise noch widerrufen können, denn es könnte sein, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
In dem konkreten Fall soll sich die Klägerin im Jahr 2008 nach einigen Beratungsgesprächen in ihrer Wohnung dazu entschlossen haben, in einen offenen Investmentfonds zu investieren. Beratungs- bzw. Verkaufsgespräche in der eigenen Wohnung stellen nach den Vorschriften des BGB eine Haustürsituation dar. Das Oberlandesgericht legte nun fest, dass sogar bei wiederholten Gesprächen in der eigenen Wohnung eine der Haustürsituation regelmäßig anhaftende Überraschungssituation bestehe. Vorliegend sollen die Klägerin den Beitritt im Jahr 2008 widerrufen haben. Zu dem Zeitpunkt sollen bereits ca. 22.000 Euro eingezahlt worden sein.
Die Beklagte erwiderte, die Klägerin sei nicht im Rahmen eines Haustürgeschäfts beigetreten und wirksam belehrt worden. Somit sei ein Widerruf nicht möglich. Diese Ansicht teilte das OLG nicht: Die Klägerin sei Verbraucherin und es handele sich aufgrund des zusammenhängenden Inhalts der mehrmaligen Beratungen um eine einheitlich zu betrachtende Haustür- und Überraschungssituation. Weiter führt es aus, die Frist sei nicht abgelaufen, da die Klägerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hätte. Die Klägerin sei nicht darüber belehrt worden, dass sie im Falle eines Widerrufs nicht ihre Einlagesumme erstattet bekäme, sondern möglicherweise nur einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben hätte.
Das Widerrufsrecht des BGB ist sehr vielschichtig und vielfach auch dort noch anwendbar, wo es auf den ersten Blick nicht für möglich erscheint. Maßgeblich ist die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht durch den Verkäufer. Somit sollten insbesondere Anleger geschlossener Fonds, die sich vom Vertrag lösen möchten, durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob sie ihren Beitritt möglicherweise noch widerrufen können, denn es könnte sein, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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