19.06.2013 10:32 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Nutzung fremder Markennamen für eigene Werbung
Nutzung fremder Markennamen für eigene WerbungKurzfassung: Die Nutzung fremder Marken als Element eigener Werbung kann zu einem Unterlassungsanspruch des Markeninhabers führen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.06.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 6 U 170/12) soll das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden haben, dass dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG gegen den Ladeninhaber zusteht, wenn dieser den fremden Markennamen als Bestandteil seiner Werbung nutzt. Der Beklagte habe mit Werbeschildern, auf denen sich der Markenname der Klägerin befand, für seine Waren geworben. Darin liege nach Meinung des Gerichts die Gefahr, dass potenzielle Kunden davon ausgehen könnten, dass es eine vertragliche Beziehung zwischen dem Händler und dem Markeninhaber besteht.
Die Klägerin, die ihre Produkte bisher über exklusive Partner vertrieben hat, sah in der Werbung mit ihrem Markennahmen eine Verletzung derselben. Zudem wollte sie ihren, gerade durch den exklusiven Vertrieb erworbenen, Ruf nicht schädigen. Diese Ansicht bestätigte auch das OLG, nach dessen Standpunkt ein Imageschaden möglich sei. Gegen die Annahme einer Vertragsbeziehung zwischen dem klagenden Unternehmen und dem Beklagten spreche auch nicht, dass neben der Marke der Klägerin noch weitere Marken auf den Werbeschildern auftauchen.
Des Weiteren merkt das Gericht an, dass ein Hinweis im Schaufenster des Händlers auf eine nicht bestehende Beziehung zwischen den Parteien, nur unter gewissen Voraussetzungen der Irreführungsgefahr des Kunden entgegenwirke. Nämlich dann, wenn der Verbraucher diesen Hinweis im Rahmen der Kenntnisnahme der Marke auch wahrnimmt. Im vorliegenden Fall sei diese Kennzeichnung aber nicht adäquat ausgefallen, so dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne.
Die Materie des Markenrechts kann bisweilen Probleme bereiten und ist für einen Laien oft nur schwer zu durchschauen. Dabei ist es im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonders großer Bedeutung, eine genaue rechtliche Prüfung vorzunehmen. Die Verletzung eines bestehenden Markenrechts kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Ebenso ist es wichtig im Fall einer Verletzung der eigenen Marke möglichst schnell vorzugehen, um etwaige Schadensersatzansprüche nicht verwirken zu lassen und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
Ein Rechtsanwalt kann helfen, den Überblick zu behalten und prüft im Einzelfall alle rechtlichen Möglichkeiten.
http://www.grprainer.com/Markenschutz.html
Die Klägerin, die ihre Produkte bisher über exklusive Partner vertrieben hat, sah in der Werbung mit ihrem Markennahmen eine Verletzung derselben. Zudem wollte sie ihren, gerade durch den exklusiven Vertrieb erworbenen, Ruf nicht schädigen. Diese Ansicht bestätigte auch das OLG, nach dessen Standpunkt ein Imageschaden möglich sei. Gegen die Annahme einer Vertragsbeziehung zwischen dem klagenden Unternehmen und dem Beklagten spreche auch nicht, dass neben der Marke der Klägerin noch weitere Marken auf den Werbeschildern auftauchen.
Des Weiteren merkt das Gericht an, dass ein Hinweis im Schaufenster des Händlers auf eine nicht bestehende Beziehung zwischen den Parteien, nur unter gewissen Voraussetzungen der Irreführungsgefahr des Kunden entgegenwirke. Nämlich dann, wenn der Verbraucher diesen Hinweis im Rahmen der Kenntnisnahme der Marke auch wahrnimmt. Im vorliegenden Fall sei diese Kennzeichnung aber nicht adäquat ausgefallen, so dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne.
Die Materie des Markenrechts kann bisweilen Probleme bereiten und ist für einen Laien oft nur schwer zu durchschauen. Dabei ist es im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonders großer Bedeutung, eine genaue rechtliche Prüfung vorzunehmen. Die Verletzung eines bestehenden Markenrechts kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Ebenso ist es wichtig im Fall einer Verletzung der eigenen Marke möglichst schnell vorzugehen, um etwaige Schadensersatzansprüche nicht verwirken zu lassen und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
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Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Nutzung fremder Markennamen für eigene Werbung" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.