Terminhinweis in Sachen I ZR 34/12 für den 17. Juli 2013

Kurzfassung: Terminhinweis in Sachen I ZR 34/12 für den 17. Juli 2013 Verhandlungstermin: 17. Juli 2013 I ZR 34/12 (Fantasierollenspiel) LG Berlin - Urteil vom 29. Juni 2010 - 16 O 438/09 KG Berlin - Urteil vom 3 ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 20.06.2013] Terminhinweis in Sachen I ZR 34/12 für den 17. Juli 2013

Verhandlungstermin: 17. Juli 2013
I ZR 34/12 (Fantasierollenspiel)
LG Berlin - Urteil vom 29. Juni 2010 - 16 O 438/09
KG Berlin - Urteil vom 31. Januar 2012 - 24 U 139/10
Die Beklagte betreibt im Internet ein Fantasierollenspiel. Die für die Spielteilnahme erforderliche Software steht zum kostenlosen Download bereit. Die Ausstattung der Spielcharaktere kann durch virtuelle Gegenstände erweitert werden, die entgeltlich erworben und unter anderem per Kreditkarte auf Guthabenbasis oder per SMS bezahlt werden können. Die Beklagte warb für die Produkte unter anderem mit der Aussage "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung
Waffen das gewisse ‚Etwas"". Darunter waren die unterstrichenen Wörter "Deinen Charakter aufzuwerten" angegeben, die mittels eines elektronischen Verweises mit einer Internetseite verlinkt waren, auf der die Beklagte im Einzelnen dargestellte "Zubehörartikel" zu herabgesetzten Preisen zum Kauf anbot.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Werbung eine unzulässige direkte Aufforderung zum Kauf bestimmter Waren enthalte und Kinder anspreche.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Werbung der Beklagten stelle lediglich eine mittelbare, nicht unter den Tatbestand der Nr. 28 des Anhangs zu 3 Abs. 3 UWG fallende Kaufaufforderung dar. Die angegriffene Aussage "Schnapp Dir…" erfülle auch in Verbindung mit den verlinkten Produktangaben nicht die Voraussetzungen einer unmittelbaren Aufforderung an Kinder zum Erwerb einer beworbenen Ware. Die Werbung der Beklagten verstoße auch nicht gegen 4 Nr. 1 UWG. Dass mit der Spielteilnahme der Spieltrieb von Kindern angesprochen werde, qualifiziere die Werbung nicht schon als unangemessen unsachlich beeinflussend, selbst wenn sie den Eindruck erwecke, dass der Erwerb der angepriesenen Ausrüstungsgegenstände für das Spiel entweder erforderlich oder aber nützlich sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Anhang zu 3 Abs. 3 UWG
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des 3 Absatz 3 sind

28.die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;

4 UWG
Unlauter handelt insbesondere, wer
1.geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;


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