26.06.2013 12:35 Uhr in Medien & Presse von Statistisches Bundesamt
Bundeswahlausschuss entscheidet über Anerkennung von Parteien zur Bundestagswahl 2013
Kurzfassung: Bundeswahlausschuss entscheidet über Anerkennung von Parteien zur Bundestagswahl 2013WIESBADEN - Der Bundeswahlleiter Roderich Egeler hat den Bundeswahlausschuss zu seiner ersten Sitzung zur Wahl des ...
[Statistisches Bundesamt - 26.06.2013] Bundeswahlausschuss entscheidet über Anerkennung von Parteien zur Bundestagswahl 2013
WIESBADEN - Der Bundeswahlleiter Roderich Egeler hat den Bundeswahlausschuss zu seiner ersten Sitzung zur Wahl des 18. Deutschen Bundestags eingeladen. In der öffentlichen Sitzung berät und entscheidet der Bundeswahlausschuss über die Anerkennung von politischen Vereinigungen als Parteien zur Bundestagswahl am 22. September 2013. Sie findet am Donnerstag, dem 4. Juli 2013, um 11.00 Uhr und am 5. Juli 2013 um 9.00 Uhr im Deutschen Bundestag in Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (Eingang Adele-Schreiber-Krieger-Straße 1), Raum 3.101 (Anhörungssaal), statt.
Der Bundeswahlausschuss stellt für alle Wahlorgane zur bevorstehenden Bundestagswahl verbindlich fest:
1. Welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. Diese Parteien können Wahlvorschläge einreichen, ohne Unterstützungsunterschriften beibringen zu müssen.
2. Welche sonstigen Vereinigungen, die dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl des 18. Deutschen Bundestages angezeigt haben, für diese Wahl als Parteien im Sinne des Paragraphen 2 Parteiengesetz anzuerkennen sind. Wahlvorschläge dieser Parteien werden nur dann zur Bundestagswahl zugelassen, wenn sie dem zuständigen Landes- beziehungsweise Kreiswahlausschuss eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten vorlegen können.
Die Feststellungen des Bundeswahlausschusses können innerhalb von vier Tagen mit Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht angefochten werden.
Bis zum Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist am 17. Juni 2013, 18.00 Uhr haben - wie bereits am 18. Juni 2013 mitgeteilt - 58 Vereinigungen dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Bundestagswahl 2013 angezeigt (2009: 49 Beteiligungsanzeigen).
Der Bundeswahlausschuss entscheidet am 4. und 5. Juli 2013 nicht über die Zulassung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen zur Bundestagswahl 2013. Darüber entscheiden die zuständigen Landes- oder Kreiswahlausschüsse am 26. Juli 2013. Wahlvorschläge müssen bis zum 15. Juli 2013, 18.00 Uhr, eingereicht werden, und zwar als Landeslisten bei den zuständigen Landeswahlleitern oder als Kreiswahlvorschläge bei den zuständigen Kreiswahlleitern.
Erst am Donnerstag, dem 1. August 2013, wird der Bundeswahlausschuss über eventuelle Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Landeslisten durch Landeswahlausschüsse entscheiden.
Zuschauer der Sitzungen des Bundeswahlausschusses müssen vor Betreten der Bundestagsgebäude eine Eingangskontrolle durchlaufen und sich dabei ausweisen. Der Zugang zum Tagungsraum (Anhörungssaal, Raum 3.101) im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus ist für Besucher nur über den Eingang Adele-Schreiber-Krieger-Straße 1 möglich.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters,
Telefon: 0611 75-4863,
www.bundeswahlleiter.de/de/kontakt
WIESBADEN - Der Bundeswahlleiter Roderich Egeler hat den Bundeswahlausschuss zu seiner ersten Sitzung zur Wahl des 18. Deutschen Bundestags eingeladen. In der öffentlichen Sitzung berät und entscheidet der Bundeswahlausschuss über die Anerkennung von politischen Vereinigungen als Parteien zur Bundestagswahl am 22. September 2013. Sie findet am Donnerstag, dem 4. Juli 2013, um 11.00 Uhr und am 5. Juli 2013 um 9.00 Uhr im Deutschen Bundestag in Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (Eingang Adele-Schreiber-Krieger-Straße 1), Raum 3.101 (Anhörungssaal), statt.
Der Bundeswahlausschuss stellt für alle Wahlorgane zur bevorstehenden Bundestagswahl verbindlich fest:
1. Welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. Diese Parteien können Wahlvorschläge einreichen, ohne Unterstützungsunterschriften beibringen zu müssen.
2. Welche sonstigen Vereinigungen, die dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl des 18. Deutschen Bundestages angezeigt haben, für diese Wahl als Parteien im Sinne des Paragraphen 2 Parteiengesetz anzuerkennen sind. Wahlvorschläge dieser Parteien werden nur dann zur Bundestagswahl zugelassen, wenn sie dem zuständigen Landes- beziehungsweise Kreiswahlausschuss eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten vorlegen können.
Die Feststellungen des Bundeswahlausschusses können innerhalb von vier Tagen mit Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht angefochten werden.
Bis zum Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist am 17. Juni 2013, 18.00 Uhr haben - wie bereits am 18. Juni 2013 mitgeteilt - 58 Vereinigungen dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Bundestagswahl 2013 angezeigt (2009: 49 Beteiligungsanzeigen).
Der Bundeswahlausschuss entscheidet am 4. und 5. Juli 2013 nicht über die Zulassung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen zur Bundestagswahl 2013. Darüber entscheiden die zuständigen Landes- oder Kreiswahlausschüsse am 26. Juli 2013. Wahlvorschläge müssen bis zum 15. Juli 2013, 18.00 Uhr, eingereicht werden, und zwar als Landeslisten bei den zuständigen Landeswahlleitern oder als Kreiswahlvorschläge bei den zuständigen Kreiswahlleitern.
Erst am Donnerstag, dem 1. August 2013, wird der Bundeswahlausschuss über eventuelle Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Landeslisten durch Landeswahlausschüsse entscheiden.
Zuschauer der Sitzungen des Bundeswahlausschusses müssen vor Betreten der Bundestagsgebäude eine Eingangskontrolle durchlaufen und sich dabei ausweisen. Der Zugang zum Tagungsraum (Anhörungssaal, Raum 3.101) im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus ist für Besucher nur über den Eingang Adele-Schreiber-Krieger-Straße 1 möglich.
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