28.06.2013 09:31 Uhr in Gesundheit & Wellness von Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Ein Meilenstein für die Opfer sexualisierter Gewalt
Kurzfassung: Ein Meilenstein für die Opfer sexualisierter Gewalt Das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) wird am morgigen 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dazu ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 28.06.2013] Ein Meilenstein für die Opfer sexualisierter Gewalt
Das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) wird am morgigen 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dazu erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Rechte von Opfern sexualisierter Gewalt werden endlich entscheidend gestärkt. Die Neuregelungen greifen die Empfehlungen des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" auf und setzen diese um.
Künftig ist der Weg frei für eine längere strafrechtliche Verfolgbarkeit von Sexualstraftaten. Opfern sexualisierter Gewalt muss die Zeit gegeben werden, das Geschehene zu verarbeiten und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Strafanzeige erstatten wollen. Die Verjährung beginnt bei Sexualstraftaten in Zukunft erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren. Diese Frist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern.
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche werden zudem künftig erst nach 30 Jahren statt wie bisher schon nach drei Jahren verjähren. Diese Verlängerung gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch für solche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Dies bringt den betroffenen Opfern einen wirklichen Mehrwert in der Praxis. Die Betroffenen können ihre Schadensersatzansprüche gegen die Täter wirksamer und länger durchsetzen.
Die durch das StORMG geänderten Verjährungsvorschriften treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Sie wirken verjährungsverlängernd auch für bereits begangene Taten und bestehende Ansprüche, soweit diese noch nicht verjährt sind.
Im Strafverfahren wird den Belangen minderjähriger Opfer noch besser Rechnung getragen. Eine unnötig starke Belastung der Opfer beispielsweise durch Mehrfachvernehmungen soll weitgehend vermieden werden. So setzt das Gesetz Impulse, um den Einsatz von Videoaufzeichnungen richterlicher Vernehmungen in der Hauptverhandlung in der Praxis zu verstärken. Das Gesetz erweitert zudem die Rechte der Betroffenen sexualisierter Gewalt auf Ausschluss der Öffentlichkeit bei besonders sensiblen Vernehmungen. Auch werden Opfer sexualisierter Gewalt in weiterem Umfang als bisher unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen kostenlosen Opferanwalt bekommen, der ihnen im Strafverfahren zur Seite steht. Zudem werden Informationsansprüche von Opfern von Straftaten stärker ausgeweitet.
Hintergrund:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opfer sexuellen Missbrauchs werden Empfehlungen des Runden Tisches zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen, zur Ausweitung der Opferanwaltsbestellung und zur Stärkung von Verletztenrechten umgesetzt. Zudem wurde ein wesentliches Kernanliegen der Betroffenen, die Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährung von drei auf 30 Jahre, beschlossen.
Im Hinblick auf die Verjährungsfristen soll künftig Folgendes gelten:
Bei den zivilrechtlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche bewirkt das StORMG eine Verlängerung auf 30 Jahre. Diese Verlängerung gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch für solche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Dies ist eine bedeutsame Erweiterung im Gegensatz zu den Vorschlägen der Opposition, die eine Verlängerung nur für Ansprüche wegen Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung vorsehen. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit handelt es sich jedoch um vergleichbare Rechtsgüter und auch bei diesen Ansprüchen können vergleichbare Probleme bei der Durchsetzung entstehen, so dass eine Ausweitung der Verjährungsfristen auch auf diese Ansprüche sachgerecht ist und den betroffenen Opfern einen wirklichen Mehrwert in der Praxis bringt. Die Betroffenen können dadurch ihre Schadensersatzansprüche gegen die Täter wirksamer durchsetzen.
Die strafrechtliche Verjährung wird nunmehr - wie heute bereits bei der zivilrechtlichen - erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers einer Straftat nach den 174 bis 174c, 176 bis 179 StGB zu laufen beginnen, die Verjährung also bis zu diesem Zeitpunkt ruhen ( 78 b Absatz 1 Nummer 1 StGB). Diese Harmonisierung führt zu einer längeren Verfolgbarkeit dieser Delikte und zudem zu einer aus Opfersicht klareren Rechtslage. Ein Beispiel: Bei einem sexuellen Missbrauch gemäß 176a StGB, der an einem 12 Jahre alten Kind begangen wurde, ruht die Verjährung, bis das Opfer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Da die Verjährungsfrist zwanzig Jahre beträgt, tritt Verjährung erst mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers ein. Diese Frist kann sich bei sog. Unterbrechungshandlungen wie z.B. der ersten Vernehmung des Beschuldigten sogar bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern ( 78 c StGB).
Die Verjährungsregelungen treten am Tag nach der Verkündung, somit am 30. Juni 2013, in Kraft.
Des Weiteren werden mit dem StORMG insbesondere die folgenden Forderungen des Runden Tisches umgesetzt:
Stärkere Sensibilisierung für die Belange der minderjährigen Opfer der mit sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen befassten Entscheidungsträger in der Strafjustiz. Mit dem StORMG sollen beispielsweise die schutzwürdigen Interessen von Kindern und Jugendlichen, die im Verfahren als Zeuge gehört werden sollen, bei der Anklageerhebung durch die Staatsanwalt stärker als bisher berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft in Jugendschutzsachen Anklage bei den für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen erfahrenen Jugendgerichten erheben soll, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern und Jugendlichen, die im Verfahren als Zeuge benötigt werden, besser gewahrt werden können. Erweiterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit: Bei der Entscheidung darüber, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist, können die Gerichte künftig den Belangen aller Geschädigten Rechnung tragen, die als Minderjährige durch eine Straftat verletzt worden sind, auch wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung bereits das Erwachsenenalter erreicht haben. Die Beratungen des Runden Tisches haben gezeigt, dass die Folgen einer als Minderjähriger erlittenen Straftat bis weit in das Erwachsenenalter hinein andauern und eine Mitwirkung an einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren zu einer besonderen Belastung für die Betroffenen machen können. Um diese schutzwürdigen Belange der Verletzten besser wahren zu können, kann deshalb auch in diesen Fällen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem wird geregelt, dass die Gerichte auch bei der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht nehmen müssen. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass statt der Verlesung der Urteilsbegründung nur der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe mitgeteilt wird und bei dieser Darstellung auf solche Details aus den privaten Lebensbereichen der Betroffenen verzichtet wird, die deren schutzwürdige Interessen verletzen würden. Vermeidung von Mehrfachvernehmungen: Durch die Regelungen in dem Gesetz sollen Gerichte stärker als bisher von der bereits bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, die Videoaufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung abzuspielen und dadurch die erneute Vernehmung eines Opferzeugen entbehrlich zu machen. Zugleich soll bei der Entscheidung, ob Anklage direkt zum Landgericht erhoben wird, noch mehr auf den Opferschutz geachtet werden. Gegen Urteile des Landgerichts gibt es anders als beim Amtsgericht keine Berufungsinstanz, so dass schutzbedürftigen Zeugen mit einer Anklage direkt zum Landgericht eine weitere Tatsacheninstanz und eine erneute Befragung erspart bleiben. Bessere Information und Beratung von Opfer über ihre Rechte: Erwachsene, die als Kinder oder Jugendliche Opfer von Sexualdelikten geworden sind, sollen in weiterem Umfang als bisher unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen für sie kostenlosen Opferanwalt in Anspruch nehmen können. Opfer sollen außerdem nach einer Verurteilung des Täters mehr Informationen über die Strafvollstreckung erhalten können, also vor allem darüber, ob dem Verurteilten Urlaub oder Vollzugslockerungen gewährt werden.Die Regelungen zur Verminderung der Belastung im Strafverfahren treten am 1. September 2013 in Kraft.
Mit dem Gesetz werden zudem Regelungen zur Qualifikation der Jugendstaatsanwältinnen und -staatsanwälte getroffen. So ist in Jugendsachen zum Beispiel eine Sitzungsvertretung allein durch Referendare in Zukunft nicht mehr möglich. Richter und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr ihrer Ernennung nicht zu Jugendstaatsanwälten bestellt werden. Diese Regelungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Runde Tisch gegen den sexuellen Kindesmissbrauch hat sich für eine ausreichende Qualifizierung des Justizpersonals ausgesprochen, das in Jugendschutzsachen mit Opfern von Straftaten in Berührung kommt.
Des Weiteren sieht das Gesetz eine neue gesetzliche Regelung zur Begutachtung von Sexualstraftätern vor. Erstmalig wird im Gesetz klargestellt, dass Angeklagte, bei denen die Voraussetzungen dafür vorliegen, von einem Sachverständigen über ihren Zustand und die Behandlungsaussichten untersucht werden sollen, um festzustellen, ob eine sogenannte "Therapieweisung" ausgesprochen werden soll. Mit einer solchen Weisung kann angeordnet werden, dass sich ein Angeklagter psychiatrisch, psychologisch oder sozialtherapeutisch behandeln zu lassen hat. Solche Therapieweisungen können dazu dienen, dass Angeklagte nicht erst im Rahmen einer Haftstrafe eine therapeutische Betreuung oder Behandlung erfahren. Eine möglichst frühzeitige Begutachtung von Sexualstraftätern wird in Fachkreisen zur Vermeidung von Rückfällen immer wieder gefordert. Diese Regelungen treten am 1. September 2013 in Kraft.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Dr. Wolf Albin, Piotr Malachowski, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmj.bund.de
Das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) wird am morgigen 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dazu erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Rechte von Opfern sexualisierter Gewalt werden endlich entscheidend gestärkt. Die Neuregelungen greifen die Empfehlungen des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" auf und setzen diese um.
Künftig ist der Weg frei für eine längere strafrechtliche Verfolgbarkeit von Sexualstraftaten. Opfern sexualisierter Gewalt muss die Zeit gegeben werden, das Geschehene zu verarbeiten und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Strafanzeige erstatten wollen. Die Verjährung beginnt bei Sexualstraftaten in Zukunft erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren. Diese Frist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern.
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche werden zudem künftig erst nach 30 Jahren statt wie bisher schon nach drei Jahren verjähren. Diese Verlängerung gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch für solche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Dies bringt den betroffenen Opfern einen wirklichen Mehrwert in der Praxis. Die Betroffenen können ihre Schadensersatzansprüche gegen die Täter wirksamer und länger durchsetzen.
Die durch das StORMG geänderten Verjährungsvorschriften treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Sie wirken verjährungsverlängernd auch für bereits begangene Taten und bestehende Ansprüche, soweit diese noch nicht verjährt sind.
Im Strafverfahren wird den Belangen minderjähriger Opfer noch besser Rechnung getragen. Eine unnötig starke Belastung der Opfer beispielsweise durch Mehrfachvernehmungen soll weitgehend vermieden werden. So setzt das Gesetz Impulse, um den Einsatz von Videoaufzeichnungen richterlicher Vernehmungen in der Hauptverhandlung in der Praxis zu verstärken. Das Gesetz erweitert zudem die Rechte der Betroffenen sexualisierter Gewalt auf Ausschluss der Öffentlichkeit bei besonders sensiblen Vernehmungen. Auch werden Opfer sexualisierter Gewalt in weiterem Umfang als bisher unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen kostenlosen Opferanwalt bekommen, der ihnen im Strafverfahren zur Seite steht. Zudem werden Informationsansprüche von Opfern von Straftaten stärker ausgeweitet.
Hintergrund:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opfer sexuellen Missbrauchs werden Empfehlungen des Runden Tisches zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen, zur Ausweitung der Opferanwaltsbestellung und zur Stärkung von Verletztenrechten umgesetzt. Zudem wurde ein wesentliches Kernanliegen der Betroffenen, die Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährung von drei auf 30 Jahre, beschlossen.
Im Hinblick auf die Verjährungsfristen soll künftig Folgendes gelten:
Bei den zivilrechtlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche bewirkt das StORMG eine Verlängerung auf 30 Jahre. Diese Verlängerung gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch für solche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Dies ist eine bedeutsame Erweiterung im Gegensatz zu den Vorschlägen der Opposition, die eine Verlängerung nur für Ansprüche wegen Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung vorsehen. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit handelt es sich jedoch um vergleichbare Rechtsgüter und auch bei diesen Ansprüchen können vergleichbare Probleme bei der Durchsetzung entstehen, so dass eine Ausweitung der Verjährungsfristen auch auf diese Ansprüche sachgerecht ist und den betroffenen Opfern einen wirklichen Mehrwert in der Praxis bringt. Die Betroffenen können dadurch ihre Schadensersatzansprüche gegen die Täter wirksamer durchsetzen.
Die strafrechtliche Verjährung wird nunmehr - wie heute bereits bei der zivilrechtlichen - erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers einer Straftat nach den 174 bis 174c, 176 bis 179 StGB zu laufen beginnen, die Verjährung also bis zu diesem Zeitpunkt ruhen ( 78 b Absatz 1 Nummer 1 StGB). Diese Harmonisierung führt zu einer längeren Verfolgbarkeit dieser Delikte und zudem zu einer aus Opfersicht klareren Rechtslage. Ein Beispiel: Bei einem sexuellen Missbrauch gemäß 176a StGB, der an einem 12 Jahre alten Kind begangen wurde, ruht die Verjährung, bis das Opfer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Da die Verjährungsfrist zwanzig Jahre beträgt, tritt Verjährung erst mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers ein. Diese Frist kann sich bei sog. Unterbrechungshandlungen wie z.B. der ersten Vernehmung des Beschuldigten sogar bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern ( 78 c StGB).
Die Verjährungsregelungen treten am Tag nach der Verkündung, somit am 30. Juni 2013, in Kraft.
Des Weiteren werden mit dem StORMG insbesondere die folgenden Forderungen des Runden Tisches umgesetzt:
Stärkere Sensibilisierung für die Belange der minderjährigen Opfer der mit sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen befassten Entscheidungsträger in der Strafjustiz. Mit dem StORMG sollen beispielsweise die schutzwürdigen Interessen von Kindern und Jugendlichen, die im Verfahren als Zeuge gehört werden sollen, bei der Anklageerhebung durch die Staatsanwalt stärker als bisher berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft in Jugendschutzsachen Anklage bei den für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen erfahrenen Jugendgerichten erheben soll, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern und Jugendlichen, die im Verfahren als Zeuge benötigt werden, besser gewahrt werden können. Erweiterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit: Bei der Entscheidung darüber, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist, können die Gerichte künftig den Belangen aller Geschädigten Rechnung tragen, die als Minderjährige durch eine Straftat verletzt worden sind, auch wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung bereits das Erwachsenenalter erreicht haben. Die Beratungen des Runden Tisches haben gezeigt, dass die Folgen einer als Minderjähriger erlittenen Straftat bis weit in das Erwachsenenalter hinein andauern und eine Mitwirkung an einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren zu einer besonderen Belastung für die Betroffenen machen können. Um diese schutzwürdigen Belange der Verletzten besser wahren zu können, kann deshalb auch in diesen Fällen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem wird geregelt, dass die Gerichte auch bei der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht nehmen müssen. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass statt der Verlesung der Urteilsbegründung nur der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe mitgeteilt wird und bei dieser Darstellung auf solche Details aus den privaten Lebensbereichen der Betroffenen verzichtet wird, die deren schutzwürdige Interessen verletzen würden. Vermeidung von Mehrfachvernehmungen: Durch die Regelungen in dem Gesetz sollen Gerichte stärker als bisher von der bereits bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, die Videoaufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung abzuspielen und dadurch die erneute Vernehmung eines Opferzeugen entbehrlich zu machen. Zugleich soll bei der Entscheidung, ob Anklage direkt zum Landgericht erhoben wird, noch mehr auf den Opferschutz geachtet werden. Gegen Urteile des Landgerichts gibt es anders als beim Amtsgericht keine Berufungsinstanz, so dass schutzbedürftigen Zeugen mit einer Anklage direkt zum Landgericht eine weitere Tatsacheninstanz und eine erneute Befragung erspart bleiben. Bessere Information und Beratung von Opfer über ihre Rechte: Erwachsene, die als Kinder oder Jugendliche Opfer von Sexualdelikten geworden sind, sollen in weiterem Umfang als bisher unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen für sie kostenlosen Opferanwalt in Anspruch nehmen können. Opfer sollen außerdem nach einer Verurteilung des Täters mehr Informationen über die Strafvollstreckung erhalten können, also vor allem darüber, ob dem Verurteilten Urlaub oder Vollzugslockerungen gewährt werden.Die Regelungen zur Verminderung der Belastung im Strafverfahren treten am 1. September 2013 in Kraft.
Mit dem Gesetz werden zudem Regelungen zur Qualifikation der Jugendstaatsanwältinnen und -staatsanwälte getroffen. So ist in Jugendsachen zum Beispiel eine Sitzungsvertretung allein durch Referendare in Zukunft nicht mehr möglich. Richter und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr ihrer Ernennung nicht zu Jugendstaatsanwälten bestellt werden. Diese Regelungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Runde Tisch gegen den sexuellen Kindesmissbrauch hat sich für eine ausreichende Qualifizierung des Justizpersonals ausgesprochen, das in Jugendschutzsachen mit Opfern von Straftaten in Berührung kommt.
Des Weiteren sieht das Gesetz eine neue gesetzliche Regelung zur Begutachtung von Sexualstraftätern vor. Erstmalig wird im Gesetz klargestellt, dass Angeklagte, bei denen die Voraussetzungen dafür vorliegen, von einem Sachverständigen über ihren Zustand und die Behandlungsaussichten untersucht werden sollen, um festzustellen, ob eine sogenannte "Therapieweisung" ausgesprochen werden soll. Mit einer solchen Weisung kann angeordnet werden, dass sich ein Angeklagter psychiatrisch, psychologisch oder sozialtherapeutisch behandeln zu lassen hat. Solche Therapieweisungen können dazu dienen, dass Angeklagte nicht erst im Rahmen einer Haftstrafe eine therapeutische Betreuung oder Behandlung erfahren. Eine möglichst frühzeitige Begutachtung von Sexualstraftätern wird in Fachkreisen zur Vermeidung von Rückfällen immer wieder gefordert. Diese Regelungen treten am 1. September 2013 in Kraft.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Dr. Wolf Albin, Piotr Malachowski, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmj.bund.de
Weitere Informationen
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
21.01.2015 Korruptionsbekämpfung wird verstärkt
17.10.2014 Aufbau der Marktwächter startet
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
10117 Berlin
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
10117 Berlin
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/bundesministerium-der-justiz-bmj-pressefach.html
Die Pressemeldung "Ein Meilenstein für die Opfer sexualisierter Gewalt" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Ein Meilenstein für die Opfer sexualisierter Gewalt" ist Bundesministerium der Justiz (BMJ), vertreten durch .