Keine Auskunftspflicht des Arbeitgebers beim Einstellungsverfahren

Keine Auskunftspflicht des Arbeitgebers beim Einstellungsverfahren
Kurzfassung: Ein Arbeitgeber soll nicht verpflichtet sein, einem abgelehnten Bewerber mitteilen zu müssen, welche Kriterien er zur Einstellung herangezogen hat und ob ein anderer Bewerber die Stelle erhalten hat.
Keine Auskunftspflicht des Arbeitgebers beim Einstellungsverfahren GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 28.06.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 25. April 2013 (Az. 8 AZR 287/08) soll das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden haben, dass ein Stellenbewerber keinen Anspruch auf Auskünfte bezüglich der Einstellungskriterien hat. Auch müsse der Arbeitgeber nicht mitteilen, ob er einem anderen Kandidaten die Stelle gegeben hat. Bereits in einem früheren Urteil soll auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Meinung des BAG bestätigt haben. Demnach ergebe sich aus dem Gemeinschaftsrecht kein Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers. Lediglich wenn Tatsachen vorlägen, die eine Diskriminierung nahe legen, soll die Verweigerung des Arbeitgebers geprüft werden (Az. C-415/10).

In dem vorliegenden Fall soll die Klägerin gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht haben. Nach dem Bewerbungsgespräch habe die Beklagte die Klägerin nicht darüber informiert, ob ein anderer Bewerber die Stelle bekommen hat und welche Kriterien dem zugrunde gelegt wurden. Nach Auffassung der Klägerin soll sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden sein. Einen Hinweis auf eine Diskriminierung habe sie aber nicht deutlich machen können. Die Entschädigungsklage der Klägerin sei deshalb ohne Erfolg geblieben.

Nicht erst in einem bestehenden Arbeitsverhältnis können sich rechtliche Probleme auftun. Schon bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Beförderung können diese auftreten. Ob die Verweigerung einer Auskunft im Hinblick auf das Einstellungsverfahren beim Nachweis von Tatsachen zu berücksichtigen sei, die eine Diskriminierung vermuten lassen, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten.

Arbeitgeber sollten also bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Beförderung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) achten. Ein Fehler hierbei kann hohe Kosten verursachen. Bei allen Fragen zu Stellenausschreibung, Bewerbung, Einstellung, Versetzung, Beförderung und Gleichbehandlung kann ein im Arbeitsrecht tätiger Anwalt behilflich sein.

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