02.07.2013 10:50 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Schiffsfonds: Steuernachforderungen statt Steuerersparnis?
Schiffsfonds: Steuernachforderungen statt Steuerersparnis?Kurzfassung: Möglicherweise droht den erhofften Steuerersparnissen der Anleger von Schiffsbeteiligungen wegen der zu berechnenden Unterschiedsbeträge der Untergang.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.07.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Anleger sind oftmals gezwungen, bis zum Ende der Beteiligung auf die erhofften Steuervorteile zu waren. Die Besonderheit, dass sich der Unterschiedsbetrag erst am Laufzeitende der Fondsbeteiligung zeigt, kann bei den Anlegern häufig zu finanziellen Problemen führen. Oft sind Anleger nicht auf die Möglichkeit von Steuernachforderungen vorbereitet.
Die Gewinn- oder Verlustzuweisung gegenüber einem Anleger hängt in der Regel davon ab, ob der Unterschiedsbetrag positiv oder negativ ausfällt. Der Anleger ist aber unabhängig von dem Ergebnis dazu verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zu versteuern.
Als Unterschiedsbetrag bezeichnet man die Differenz zwischen dem Buchwert eines Schiffes und dessen Teilwert. Außerdem wird der Unterschiedsbetrag mit der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung, der sogenannten Tonnagesteuer, berechnet, welche am Ende jeder Schiffsbeteiligung fällig wird.
Sollten Anleger eine Schiffsbeteiligung planen, sollte deshalb dem Unterschiedsbetrag genug Beachtung geschenkt werden. Andernfalls könnte es Anlegern passieren, dass sie nicht allen auf sie zukommenden Forderungen nachkommen können. Oft können den erhofften Steuervorteilen schnell immense Steuernachforderungen gegenüberstehen.
Denn häufig besteht bei negativen Ergebnissen des Unterschiedsbetrages die Möglichkeit, dass sich die erhofften Steuervorteile in Luft auflösen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Anleger im Vorfeld nicht ausreichend auf eine mögliche Steuernachforderung vorbereitet haben.
Das gilt auch für Anleger, welche ihre Schiffsbeteiligung durch ein Fremdwährungsdarlehen finanzieren ließen. Auch diese sind vor dem Unterschiedsbetrag nicht sicher. Hier ergibt sich dieser aus den verschiedenen Wechselkursen, welche am Laufzeitanfang und -ende bestanden. Der zu versteuernde Unterschiedsbetrag ergibt sich aus der Summe des Unterschidesbetrages des Schiffes und dem Darlehen.
Anleger sollten rechtzeitig einen im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen, um vom Ergebnis des Unterschiedsbetrages nicht negativ überrascht zu werden. Insbesondere, wenn die Schiffsbeteiligung in absehbarer Zeit ausläuft, frühzeitig gekündigt werden soll, oder sich eine diesbezügliche Krise abzeichnet, ist juristischer Rat hier unerlässlich.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
Die Gewinn- oder Verlustzuweisung gegenüber einem Anleger hängt in der Regel davon ab, ob der Unterschiedsbetrag positiv oder negativ ausfällt. Der Anleger ist aber unabhängig von dem Ergebnis dazu verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zu versteuern.
Als Unterschiedsbetrag bezeichnet man die Differenz zwischen dem Buchwert eines Schiffes und dessen Teilwert. Außerdem wird der Unterschiedsbetrag mit der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung, der sogenannten Tonnagesteuer, berechnet, welche am Ende jeder Schiffsbeteiligung fällig wird.
Sollten Anleger eine Schiffsbeteiligung planen, sollte deshalb dem Unterschiedsbetrag genug Beachtung geschenkt werden. Andernfalls könnte es Anlegern passieren, dass sie nicht allen auf sie zukommenden Forderungen nachkommen können. Oft können den erhofften Steuervorteilen schnell immense Steuernachforderungen gegenüberstehen.
Denn häufig besteht bei negativen Ergebnissen des Unterschiedsbetrages die Möglichkeit, dass sich die erhofften Steuervorteile in Luft auflösen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Anleger im Vorfeld nicht ausreichend auf eine mögliche Steuernachforderung vorbereitet haben.
Das gilt auch für Anleger, welche ihre Schiffsbeteiligung durch ein Fremdwährungsdarlehen finanzieren ließen. Auch diese sind vor dem Unterschiedsbetrag nicht sicher. Hier ergibt sich dieser aus den verschiedenen Wechselkursen, welche am Laufzeitanfang und -ende bestanden. Der zu versteuernde Unterschiedsbetrag ergibt sich aus der Summe des Unterschidesbetrages des Schiffes und dem Darlehen.
Anleger sollten rechtzeitig einen im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen, um vom Ergebnis des Unterschiedsbetrages nicht negativ überrascht zu werden. Insbesondere, wenn die Schiffsbeteiligung in absehbarer Zeit ausläuft, frühzeitig gekündigt werden soll, oder sich eine diesbezügliche Krise abzeichnet, ist juristischer Rat hier unerlässlich.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Schiffsfonds: Steuernachforderungen statt Steuerersparnis?" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.