Bei fristloser Kündigung eines Geschäftsführers Kenntnis des entscheidenden Gremiums maßgeblich

Bei fristloser Kündigung eines Geschäftsführers Kenntnis des entscheidenden Gremiums maßgeblich
Kurzfassung: Maßgeblich für die Kenntnis der Gründe einer fristlosen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes der Wissenstand des über die Kündigung entscheidenden Gremiums.
Bei fristloser Kündigung eines Geschäftsführers Kenntnis des entscheidenden Gremiums maßgeblich GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.07.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers richtet sich nach dem BGB. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss aber grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfolgen. Mit der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers und der damit einhergehenden Voraussetzungen musste sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09.04.2013 (Az.: II ZR 273/11) befassen. Der BGH soll im genannten Urteil entschieden haben, dass es für die Kenntnis über die Kündigungsgründe einzig auf das Wissen des Gremiums ankommt, welches die Entscheidung über die fristlose Kündigung trifft. Grundsätzlich ist dies bei einer GmbH die Gesellschafterversammlung oder der Alleingesellschafter. Abweichend von dieser Regelung steht es den Gesellschaftern aber frei die Kündigungsbefugnis auch auf andere Personen zu übertragen, z.B. durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag.

Weiterhin sollen die Richter in ihrem Urteil bemerkt haben, dass die, die Zweiwochenfrist in Gang setzende Kenntnis dann vorliege, wenn das Gremium alles in Erfahrung gebracht habe, was für die Entscheidung einer möglichen Kündigung notwendig sei. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vorgebracht, dass seine Kündigung nicht wirksam sei, weil sie nicht innerhalb der genannten Frist erfolgte. Der BGH folgte dieser Meinung nicht und verneinte eine Kenntnis. Als Begründung soll Gericht angeführt haben, dass Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis den Fristbeginn nicht beeinflussen. Es komme allein auf die tatsächliche Kenntnis an.

Die Materie des Gesellschaftsrechts ist sehr komplex und selbst für langjährige Geschäftsführer und Gesellschafter oft schwierig zu durchdringen. Haftungsfragen der beteiligten Personen und die Kündigungsthematik stellen die Betroffenen oft vor Schwierigkeiten. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt kann den Sachverhalt aufklären und mögliche Ansprüche prüfen. Dringend zu beachten sind die möglicherweise damit verbundenen kurzen Fristen. Oft ist unverzügliches Handeln geboten, um Ansprüche durchsetzen zu können. Fundierte Kenntnisse sind dann unerlässlich um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Kündigungen sollten nicht einfach so hingenommen werden und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.

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