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Ordentliche Kündigung: Hinweis auf gesetzliche Fristen soll genügen
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Kann der Erklärungsempfänger unschwer erkennen, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll, genügt ein Hinweis in der Kündigung auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen. ... weiter lesen Quelle
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