10.07.2013 12:49 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof (BGH)
Bundesgerichtshof entscheidet über Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren
Kurzfassung: Bundesgerichtshof entscheidet über Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im StrafverfahrenNachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 10.07.2013] Bundesgerichtshof entscheidet über Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u.a.) das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren als verfassungskonform bewertet hat, hat der Bundesgerichtshof erstmals unter Beachtung dieser Maßstäbe über die Transparenz und Dokumentation von Gesprächen mit dem Ziel der Verständigung zu entscheiden gehabt. In einem Fall (2 StR 47/13) hat die Revision gerügt, der Vorsitzende der Strafkammer habe zu Unrecht nicht mitgeteilt, ob Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hätten. Die Rüge hat der Bundesgerichtshof als unzulässig angesehen, weil nicht vorgetragen wurde, es hätten überhaupt Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden. Nur in diesem Fall (2 StR 195/12) besteht aber nach dem Gesetz ( 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) eine Mitteilungspflicht. Dem Vortrag der Revision fehlte daher schon die Behauptung eines Rechtsfehlers.
In einem weiteren Fall war die Verurteilung des Angeklagten nach einer Verständigung ( 257c StPO) erfolgt. Davor waren Gespräche während einer Verhandlungspause geführt worden, worauf der Vorsitzende in der Hauptverhandlung unter Mitteilung des Ergebnisses hingewiesen hatte. Im Protokoll war nicht vermerkt, dass auch der wesentliche Inhalt der Gespräche bekannt gemacht wurde. Dies beanstandete die Revision mit einer Verfahrensrüge. Darin sah der Bundesgerichtshof keine unzulässige "Protokollrüge", sondern eine durchgreifende Verfahrensbeanstandung. Das Gesetz ( 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO) will in der Hauptverhandlung Transparenz des Verfahrens herbeiführen, indem dort auch der wesentliche Inhalt der Gespräche, die außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführt werden, mitzuteilen ist; zur Ermöglichung einer effektiven Kontrolle ist dies auch in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Dessen Schweigen beweist, dass keine Mitteilung erfolgt ist. Dies ist ein Verfahrensfehler, auf dem das anschließende Urteil in der Regel beruht.
Urteile vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13
Landgericht Aachen - 201 Js 1322/12 - 65 KLs 23/12 - Urteil vom 27.09.2012
und
2 StR 195/12
Landgericht Koblenz - 2050 Js 12 603/07 - 4 KLs - Urteil vom 6. September 2011
Bundesgerichtshof (BGH)
76125 Karlsruhe
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In einem weiteren Fall war die Verurteilung des Angeklagten nach einer Verständigung ( 257c StPO) erfolgt. Davor waren Gespräche während einer Verhandlungspause geführt worden, worauf der Vorsitzende in der Hauptverhandlung unter Mitteilung des Ergebnisses hingewiesen hatte. Im Protokoll war nicht vermerkt, dass auch der wesentliche Inhalt der Gespräche bekannt gemacht wurde. Dies beanstandete die Revision mit einer Verfahrensrüge. Darin sah der Bundesgerichtshof keine unzulässige "Protokollrüge", sondern eine durchgreifende Verfahrensbeanstandung. Das Gesetz ( 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO) will in der Hauptverhandlung Transparenz des Verfahrens herbeiführen, indem dort auch der wesentliche Inhalt der Gespräche, die außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführt werden, mitzuteilen ist; zur Ermöglichung einer effektiven Kontrolle ist dies auch in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Dessen Schweigen beweist, dass keine Mitteilung erfolgt ist. Dies ist ein Verfahrensfehler, auf dem das anschließende Urteil in der Regel beruht.
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