Stärkung der Väterrechte durch neues Umgangsrecht wird Realität

Kurzfassung: Stärkung der Väterrechte durch neues Umgangsrecht wird Realität Zu dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, das am 13. Juli 2013 in Kraft tritt, erklärt Bundes ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 12.07.2013] Stärkung der Väterrechte durch neues Umgangsrecht wird Realität

Zu dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, das am 13. Juli 2013 in Kraft tritt, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Stärkung der Väterrechte wird ab dem 13. Juli 2013 Realität. Endlich haben leibliche Väter, die ein ernsthaftes Interesse an ihrem Kind haben, die Möglichkeit, Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen und Informationen über ihr Kind zu erhalten. Hat ein Kind neben seinem rechtlichen Vater noch einen leiblichen Vater, der Interesse an ihm zeigt, so kann es für das Kind gut und förderlich sein, auch zum leiblichen Vater Kontakt zu haben. Wichtig dabei ist, dass die Neuregelung die berechtigten Interessen der leiblichen Väter dem Wohl des Kindes unterordnet, das stets im Mittelpunkt jeder Entscheidung steht.
Bisher konnte ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind nur dann beanspruchen, wenn er bereits eine enge persönliche Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte. Dies war für den leiblichen Vater jedoch nicht möglich, wenn die rechtlichen Eltern des Kindes den Kontakt nicht zuließen. In diesem Fall blieb der leibliche Vater kategorisch vom Umgangsrecht ausgeschlossen. Dabei wurde nicht berücksichtigt, ob der Kontakt zum leiblichen Vater für das Kind im konkreten Fall gut und förderlich wäre.
Die neue Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch stellt das Kindeswohl ganz eindeutig in den Mittelpunkt. Ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters kann nun auch dann in Betracht kommen, wenn noch keine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend ist, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Bei alledem aber gilt: Ein Kind benötigt die Sicherheit und die Stabilität seiner sozialen Familie und darf hierin nicht unnötig verunsichert werden. Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ist deshalb zu Recht an hohe Hürden geknüpft worden. Ein Antrag auf Umgang ist nur zulässig, wenn der leibliche Vater an Eides statt versichert, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein Umgangsrecht kommt zudem nur in Betracht, wenn der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat. Ein Umgang kann nur gewährt werden, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Damit wird den berechtigten Interessen leiblicher Väter Rechnung getragen, gleichzeitig aber dem Wohl des Kindes oberste Priorität eingeräumt.
Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Zusammen mit dem neuen Sorgerecht, das am 19. Mai 2013 in Kraft getreten ist, rundet die Neuregelung zum Umgangsrecht die Stärkung der Rechte von Vätern ab.
Zum Hintergrund:
Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, stand nach der bisher geltenden Regelung ein Umgangsrecht gemäß 1685 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes war, für das Kind tatsächlich Verantwortung trug oder getragen hatte (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl diente. Hat das Kind bereits einen rechtlichen Vater und konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so blieb ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt.
Dies galt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der leibliche Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem blieb der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes diente.
Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hatte darüber hinaus bisher auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch nach 1686 BGB steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter soll daher gestärkt werden. Das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:
Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob er zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung hat. Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist flankierend vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Damit soll die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des leiblichen Vaters nicht vereiteln können, indem sie die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung verweigert.
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