15.07.2013 11:35 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Baurecht: Der Bauherr und seine Pflichten
Baurecht: Der Bauherr und seine PflichtenKurzfassung: Unter einem Bauherrn versteht man die Person, die für eigene oder fremde Rechnung selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben ausführen lässt
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 15.07.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bauherr ist für das Bauvorhaben rechtlich und wirtschaftlich verantwortlich. Sowohl juristische als auch natürliche Personen können einen Bauherrn darstellen. Den Bauherrn treffen regelmäßig Rechte und Pflichten, die darauf basieren, dass er für das in Auftrag gegebene Bauvorhaben verantwortlich ist.
Begründet werden diese Rechte und Pflichten insbesondere durch die vertraglichen Vereinbarungen mit anderen am Bau Beteiligten, aber auch auf Grund von gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen. Beispielsweise trifft den Bauherrn die Pflicht, für Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und die gemeinsame Arbeit der verschiedenen Beteiligten zu koordinieren, sodass es dem beauftragten Bauunternehmer letztlich möglich ist, das Bauvorhaben reibungslos zustande zu bringen.
Einschlägig können neben den Koordinierungs- und Mitwirkungsverpflichtungen auch Aufklärungs- und Informationspflichten sein. Diese können jedoch auch die anderen am Bauvorhaben Beteiligten treffen, sodass demzufolge eine Wechselwirkung gegeben ist.
Abschließend trifft den Bauherrn die Hauptpflicht der Abnahme des Bauwerkes und der Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zudem muss durch den Bauherrn sichergestellt werden, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften während des gesamten Bauvorhabens befolgt werden.
Basierend auf der Verantwortlichkeit des Bauherrn für das Bauvorhaben obliegt ihm auch die Verkehrssicherungspflicht, da er im gewissen Maße eine Gefahrenquelle für Dritte schafft oder diese in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt. Ihm wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, die Verkehrssicherungspflicht auf andere, beispielsweise Architekten oder Bauunternehmer zu übertragen, sodass er letztlich davon zwar nicht vollständig entbunden wird, ihn jedoch insoweit nur noch Kontroll- und Überwachungspflichten bezüglich der eingeschalteten Person treffen.
Konkret kann dies aber bedeuten, dass der Bauherr bei Zweifel oder Gefahren diese hätte erkennen müssen. Dann kann es ihm womöglich zu dem Zeitpunkt auch nicht helfen, dass er einem Dritten die Verkehrssicherungspflichten übertragen hat.
Das Baurecht ist ein sehr komplexes Thema, insbesondere aufgrund der Unterscheidung von öffentlichem und privatem Baurecht. Die betreffenden Normen befinden sich in unterschiedlichen Gesetzen, was sich für den Laien als besondere Schwierigkeit darstellt. Bei der Erstellung von Werkverträgen und der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben steht bestenfalls ein kompetenter und versierter Anwalt mit Detailwissen beratend zur Seite.
http://www.grprainer.com/Baurecht.html
Begründet werden diese Rechte und Pflichten insbesondere durch die vertraglichen Vereinbarungen mit anderen am Bau Beteiligten, aber auch auf Grund von gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen. Beispielsweise trifft den Bauherrn die Pflicht, für Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und die gemeinsame Arbeit der verschiedenen Beteiligten zu koordinieren, sodass es dem beauftragten Bauunternehmer letztlich möglich ist, das Bauvorhaben reibungslos zustande zu bringen.
Einschlägig können neben den Koordinierungs- und Mitwirkungsverpflichtungen auch Aufklärungs- und Informationspflichten sein. Diese können jedoch auch die anderen am Bauvorhaben Beteiligten treffen, sodass demzufolge eine Wechselwirkung gegeben ist.
Abschließend trifft den Bauherrn die Hauptpflicht der Abnahme des Bauwerkes und der Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zudem muss durch den Bauherrn sichergestellt werden, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften während des gesamten Bauvorhabens befolgt werden.
Basierend auf der Verantwortlichkeit des Bauherrn für das Bauvorhaben obliegt ihm auch die Verkehrssicherungspflicht, da er im gewissen Maße eine Gefahrenquelle für Dritte schafft oder diese in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt. Ihm wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, die Verkehrssicherungspflicht auf andere, beispielsweise Architekten oder Bauunternehmer zu übertragen, sodass er letztlich davon zwar nicht vollständig entbunden wird, ihn jedoch insoweit nur noch Kontroll- und Überwachungspflichten bezüglich der eingeschalteten Person treffen.
Konkret kann dies aber bedeuten, dass der Bauherr bei Zweifel oder Gefahren diese hätte erkennen müssen. Dann kann es ihm womöglich zu dem Zeitpunkt auch nicht helfen, dass er einem Dritten die Verkehrssicherungspflichten übertragen hat.
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Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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