Außertariflich Angestellte an betriebsübliche Arbeitszeiten gebunden

Außertariflich Angestellte an betriebsübliche Arbeitszeiten gebunden
Kurzfassung: Auch ohne explizite Vereinbarung sollen außertariflich Angestellte sich an die betriebsüblichen Arbeitszeiten halten.
Außertariflich Angestellte an betriebsübliche Arbeitszeiten gebunden GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 16.07.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15.05.2013 (Az. 10 AZR 325/12) entschieden, dass die betriebsübliche Arbeitszeit dann als vereinbart gelten soll, wenn die Dauer der Arbeitszeit in einem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sei.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall, war die Klägerin bei der Beklagten als außertarifliche Mitarbeiterin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war keine weitere Regelung über die Arbeitszeit enthalten, sondern lediglich die Formulierung, dass die Klägerin auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden müsse. Die Beklagte gab an, dass durch die Klägerin über 700 Überstunden zu verzeichnen gewesen wären. Sie soll die Klägerin zur Einhaltung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden, mithin 7,6 Arbeitsstunden pro Tag, aufgefordert haben.

Der Klägerin sollen daraufhin die Gehälter durch die Beklagte gekürzt worden sein. Sie macht mit ihrer Klage geltend, dass sie nicht zur Ableistung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit verpflichtet sei. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass sie zu bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein müsse. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht schon dann, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben erledige unabhängig von der zeitlichen Erfassung. Deshalb habe die Beklagte ihr auch das volle Gehalt zu zahlen.

Die Klage wurde vom zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen. Der Arbeitsvertrag der Parteien setze die betriebsübliche Arbeitszeit, vorliegend 38 Arbeitswochenstunden, voraus. Die Klägerin habe diese Arbeitsleistungen nicht eingehalten, sodass die Beklagte vertraglich nicht dazu verpflichtet sei, Vergütungen für Zeiten zu leisten, in welchen die Klägerin tatsächlich nicht gearbeitet habe.

Probleme können sich häufig durch fehlende Regelungen im Hinblick auf im Arbeitsvertrag nicht enthaltene Arbeitszeiten ergeben. Dies gilt auch für die Frage, ob auch außertariflich Angestellte an betriebsähnliche Arbeitszeiten gebunden sind. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten deshalb auf die dort normierten Regelungen über die Arbeitszeiten achten, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.

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