29.07.2013 14:29 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers
Fristlose Kündigung eines GmbH-GeschäftsführersKurzfassung: Für die Kenntnis der Gründe einer fristlosen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers soll der Wissensstand des über die Kündigung entscheidenden Gremiums entscheidend sein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 29.07.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 09.04.2013 (Az.: II ZR 273/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers Stellung genommen. Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Für die fristlose Kündigung ist dabei erforderlich, dass diese innerhalb von zwei Wochen nach der Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Gründe erfolgt. Im vorgenannten Urteil soll der BGH entschieden haben, dass es für die Kenntnis über die Kündigungsgründe auf das Wissen des Gremiums, das die Entscheidung über die fristlose Kündigung trifft, ankommen soll. Bei der GmbH ist dies grundsätzlich die Gesellschafterversammlung oder der Alleingesellschafter. Den Gesellschaftern steht es davon abweichend allerdings auch frei die Kündigungsbefugnis auf andere Personen zu übertragen. Dies kann dann beispielsweise durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgen.
Die, die Zweiwochenfrist in Gang setzende Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Gründe, soll dann vorliegen, wenn das Gremium alles in Erfahrung gebracht habe, was für die Entscheidung einer möglichen Kündigung notwendig sei.
Der Kläger hatte im vorliegenden Fall insbesondere vorgebracht, dass die Kündigung nicht wirksam sei, wie sie nicht innerhalb der genannten Frist erfolgt sei. Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Das Gericht soll als Begründung angeführt haben, dass das Kennenmüssen oder die grobfahrlässige Unkenntnis den Fristbeginn nicht beeinflusse. Für diesen komme es allein auf die tatsächliche Kenntnis an.
Die Materie des Gesellschaftsrechts ist sehr komplex und selbst für langjährige Geschäftsführer und Gesellschafter oft schwierig zu durchdringen. Haftungsfragen der beteiligten Personen und die Kündigungsthematik stellen die Betroffenen oft vor Schwierigkeiten.
Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt kann den Sachverhalt aufklären und mögliche Ansprüche prüfen. Dringend zu beachten sind insbesondere mögliche kurze Fristen. Oft ist unverzügliches Handeln geboten, um Ansprüche durchsetzen zu können. Fundierte Kenntnisse sind dann unerlässlich um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Kündigungen sollten nicht einfach so hingenommen werden und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.
http://www.grprainer.com/Handels-und-Gesellschaftsrecht.html
Die, die Zweiwochenfrist in Gang setzende Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Gründe, soll dann vorliegen, wenn das Gremium alles in Erfahrung gebracht habe, was für die Entscheidung einer möglichen Kündigung notwendig sei.
Der Kläger hatte im vorliegenden Fall insbesondere vorgebracht, dass die Kündigung nicht wirksam sei, wie sie nicht innerhalb der genannten Frist erfolgt sei. Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Das Gericht soll als Begründung angeführt haben, dass das Kennenmüssen oder die grobfahrlässige Unkenntnis den Fristbeginn nicht beeinflusse. Für diesen komme es allein auf die tatsächliche Kenntnis an.
Die Materie des Gesellschaftsrechts ist sehr komplex und selbst für langjährige Geschäftsführer und Gesellschafter oft schwierig zu durchdringen. Haftungsfragen der beteiligten Personen und die Kündigungsthematik stellen die Betroffenen oft vor Schwierigkeiten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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