Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren (31.07.2013):
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Dauerschädigung des Nervus ischiadicus nach Exstirpation eines Neurofibroms, LG Düsseldorf, Az. 3 O 199/10Kurzfassung: Die Klägerin stellte sich bei der Beklagten aufgrund einer Schwellung im linken Oberschenkel vor. Dort diagnostizierten die Ärzte ein Myxom und führten eine Radikaloperation anstatt einer nervenerhaltenden Tumorexstirpation durch. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter Lähmungserscheinungen, Fußheberplegie, neuropathischem Schmerzbild und ist lebenslang auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen.
[Ciper & Coll. - 31.07.2013] Landgericht Düsseldorf - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Dauerschädigung des Nervus ischiadicus nach Exstirpation eines Neurofibroms, LG Düsseldorf, Az. 3 O 199/10
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich bei der Beklagten aufgrund einer Schwellung im linken Oberschenkel vor. Dort diagnostizierten die Ärzte ein Myxom und führten eine Radikaloperation anstatt einer nervenerhaltenden Tumorexstirpation durch. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter Lähmungserscheinungen, Fußheberplegie, neuropathischem Schmerzbild und ist lebenslang auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat die Angelegenheit fachmedizinisch würdigen lassen. Der bestellte Sachverständige, Facharzt für Viszeralchirurgie, stellte im Ergebnis fest, dass die Ärzte intraoperativ den Nervus ischiadicus fehlerhaft nicht erkannt und geschädigt haben. Das Gericht verurteilte die Beklagte daraufhin zur Zahlung von 20.000,- Euro Schmerzensgeld und stellte fest, dass auch sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen seien.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Victoria Versicherung (nunmehr Ergo-Versicherung) stellte mit Schreiben vom 2.1.2009 fest, sie hielte einen ärztlichen Behandlungsfehler für nicht nachgewiesen. Der gerichtliche Sachverständige und das Landgericht Düsseldorf belehrten den Versicherer nunmehr eines Besseren, wie schon so oft zuvor, stellt Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM klar.
Dauerschädigung des Nervus ischiadicus nach Exstirpation eines Neurofibroms, LG Düsseldorf, Az. 3 O 199/10
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich bei der Beklagten aufgrund einer Schwellung im linken Oberschenkel vor. Dort diagnostizierten die Ärzte ein Myxom und führten eine Radikaloperation anstatt einer nervenerhaltenden Tumorexstirpation durch. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter Lähmungserscheinungen, Fußheberplegie, neuropathischem Schmerzbild und ist lebenslang auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat die Angelegenheit fachmedizinisch würdigen lassen. Der bestellte Sachverständige, Facharzt für Viszeralchirurgie, stellte im Ergebnis fest, dass die Ärzte intraoperativ den Nervus ischiadicus fehlerhaft nicht erkannt und geschädigt haben. Das Gericht verurteilte die Beklagte daraufhin zur Zahlung von 20.000,- Euro Schmerzensgeld und stellte fest, dass auch sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen seien.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Victoria Versicherung (nunmehr Ergo-Versicherung) stellte mit Schreiben vom 2.1.2009 fest, sie hielte einen ärztlichen Behandlungsfehler für nicht nachgewiesen. Der gerichtliche Sachverständige und das Landgericht Düsseldorf belehrten den Versicherer nunmehr eines Besseren, wie schon so oft zuvor, stellt Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM klar.
Weitere Informationen
Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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