08.08.2013 10:08 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach jahrelangem Fremdmitarbeitereinsatz
Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach jahrelangem FremdmitarbeitereinsatzKurzfassung: Unabhängig eines abgeschlossenen Werkvertrags kann ein Arbeitsverhältnis auch bei weisungsgebundenem Fremdpersonaleinsatz zustande kommen, wenn eine Eingliederung in den Betrieb gegeben ist.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: 2 Sa 6/13), bei dem es um die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung ging. Die beiden Kläger arbeiteten als freie Mitarbeiter in einem IT-Systemhaus und wurden im Rahmen eines Werkvertrages von diesem über zehn Jahre lang im Betrieb der Beklagten eingesetzt. Nach Auffassung der Kläger ergebe sich aus den vorliegenden Umständen, nämlich dass sie in den Betrieb der Beklagten eingegliedert sind und ihr gegenüber weisungsgebunden handeln, ein Arbeitsverhältnis. Während die Vorinstanz die Klagen abwies, gab das Landesarbeitsgericht den Klägern nun Recht.
Das Gericht ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall kein Werkvertrag anzunehmen sei, sondern vielmehr eine Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Dafür spreche, dass die Kläger über einen langen Zeitraum in den Betriebsräumen der Beklagten beschäftigt gewesen seien und auch deren Betriebsmittel genutzt haben. Auch eine Weisungsgebundenheit gegenüber der Beklagten nahmen die Richter an.
Die Beklagte führte an, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorliege, da eine direkte Beauftragung der Kläger durch den Betrieb nicht erfolgte. Diese seien über ein Ticketsystem an das Werkunternehmen erteilt worden, die dann von den IT-Mitarbeitern abgerufen wurden. Ein solches System ist zwar zwischen dem Werkunternehmen und der Beklagten vertraglich vereinbart worden, in der Praxis aber nur selten so durchgeführt worden. Vielmehr seien Mitarbeiter der Beklagten direkt auf die Kläger zugekommen und haben Arbeitsaufträge erteilt. Das LAG merkte an, dass es nicht auf die getroffene Vereinbarung ankomme, sondern maßgeblich nur das tatsächliche Vorgehen sei, welches für eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Kläger in den Betrieb der Beklagten spreche. Deshalb müsse man vom Vorliegen eines Scheinwerkvertrages und dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Klägern und der Beklagten ausgehen.
Rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge ergeben sich für die Betroffenen oft einige rechtliche Fragen. Besonders bei der Beurteilung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses kommt es auf die Würdigung der Gesamtumstände an. Es ist ratsam sich rechtlichen Rat bei einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt einzuholen, um eine einzelfallbezogene Prüfung der Situation vornehmen zu lassen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html
Das Gericht ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall kein Werkvertrag anzunehmen sei, sondern vielmehr eine Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Dafür spreche, dass die Kläger über einen langen Zeitraum in den Betriebsräumen der Beklagten beschäftigt gewesen seien und auch deren Betriebsmittel genutzt haben. Auch eine Weisungsgebundenheit gegenüber der Beklagten nahmen die Richter an.
Die Beklagte führte an, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorliege, da eine direkte Beauftragung der Kläger durch den Betrieb nicht erfolgte. Diese seien über ein Ticketsystem an das Werkunternehmen erteilt worden, die dann von den IT-Mitarbeitern abgerufen wurden. Ein solches System ist zwar zwischen dem Werkunternehmen und der Beklagten vertraglich vereinbart worden, in der Praxis aber nur selten so durchgeführt worden. Vielmehr seien Mitarbeiter der Beklagten direkt auf die Kläger zugekommen und haben Arbeitsaufträge erteilt. Das LAG merkte an, dass es nicht auf die getroffene Vereinbarung ankomme, sondern maßgeblich nur das tatsächliche Vorgehen sei, welches für eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Kläger in den Betrieb der Beklagten spreche. Deshalb müsse man vom Vorliegen eines Scheinwerkvertrages und dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Klägern und der Beklagten ausgehen.
Rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge ergeben sich für die Betroffenen oft einige rechtliche Fragen. Besonders bei der Beurteilung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses kommt es auf die Würdigung der Gesamtumstände an. Es ist ratsam sich rechtlichen Rat bei einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt einzuholen, um eine einzelfallbezogene Prüfung der Situation vornehmen zu lassen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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