Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren (19.08.2013):
Tetraplegie nach verkanntem Aneurysma, LG Wuppertal, Az. 5 O 217/11Kurzfassung: Der 48jährige Kläger begab sich in 2006 in das Krankenhaus der Beklagten zu 3). Dort wurden zwei bestehende Aneurysmen übersehen. Erst zwei Jahre später wurden diese nach einer Gehirnblutung diagnostiziert. Durch die Fehldiagnose leidet der Kläger nunmehr an einer Tetraplegie.
[Ciper & Coll. - 19.08.2013] Landgericht Wuppertal - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Tetraplegie nach verkanntem Aneurysma, LG Wuppertal, Az. 5 O 217/11
Chronologie:
Der 48jährige Kläger begab sich in 2006 in das Krankenhaus der Beklagten zu 3). Dort wurden zwei bestehende Aneurysmen übersehen. Erst zwei Jahre später wurden diese nach einer Gehirnblutung diagnostiziert. Durch die Fehldiagnose leidet der Kläger nunmehr an einer Tetraplegie.
Verfahren:
Das Landgericht Wuppertal hat einen Gutachter mit dem Vorfall befasst. Nachdem dieser eine Fehlerhaftigkeit konstatierte, verurteilte das Gericht die Beklagte zu 3) zu einem Schmerzensgeld von 100.000,00 Euro und stellte fest, dass auch sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen seien.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Kläger ist aufgrund seiner Gesundheitsschädigung erheblich in seiner allgemeinen Lebensführung eingeschränkt und dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Seiner Berufstätigkeit kann er nicht mehr nachgehen.
Tetraplegie nach verkanntem Aneurysma, LG Wuppertal, Az. 5 O 217/11
Chronologie:
Der 48jährige Kläger begab sich in 2006 in das Krankenhaus der Beklagten zu 3). Dort wurden zwei bestehende Aneurysmen übersehen. Erst zwei Jahre später wurden diese nach einer Gehirnblutung diagnostiziert. Durch die Fehldiagnose leidet der Kläger nunmehr an einer Tetraplegie.
Verfahren:
Das Landgericht Wuppertal hat einen Gutachter mit dem Vorfall befasst. Nachdem dieser eine Fehlerhaftigkeit konstatierte, verurteilte das Gericht die Beklagte zu 3) zu einem Schmerzensgeld von 100.000,00 Euro und stellte fest, dass auch sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen seien.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Kläger ist aufgrund seiner Gesundheitsschädigung erheblich in seiner allgemeinen Lebensführung eingeschränkt und dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Seiner Berufstätigkeit kann er nicht mehr nachgehen.
Weitere Informationen
Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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