19.08.2013 10:55 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Schiffsfonds: Steuervorteile können sich in Luft auflösen
Schiffsfonds: Steuervorteile können sich in Luft auflösenKurzfassung: Anleger von Schiffsbeteiligungen warten wegen der zu berechnenden Unterschiedsbeträge gegebenenfalls erheblich auf erhoffte Steuerersparnisse.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erst zum Ende einer Beteiligung zeigen sich die von Anlegern im Rahmen der Beteiligung erhofften Steuervorteile. Doch oftmals kann es bei Anlegern zu Problemen führen, dass sich der Unterschiedsbetrag erst am Laufzeitende der Fondsbeteiligung zeigt. Nicht selten werden Anleger überraschend damit konfrontiert, dass eine Möglichkeit der Nachforderung von Steuern bestehen kann.
Entscheidend für die Gewinn- oder Verlustzuweisung gegenüber einem Anleger ist, ob der Unterschiedsbetrag negativ oder positiv ist. Eine generelle Pflicht zur Versteuerung trifft den Anleger jedenfalls unabhängig von dem Ergebnis des Unterschiedsbetrages.
Aus der Differenz zwischen dem Buchwert eines Schiffes und dessen Teilwert ergibt sich der Unterschiedsbetrag. Zudem wird er mit der Tonnagesteuer berechnet, welcher die einkommensteuerlichen Gewinnermittlung darstellt. Diese wird am Ende jeder Schiffsbeteiligung fällig.
Bei der Vorüberlegung, ob eine Beteiligung an einem Schiffsfonds für einen Anleger zweckmäßig ist, sollte demzufolge der Unterschiedsbetrag in die Überlegungen mit einbezogen werden. Bei Nichtbeachtung des Unterschiedsbetrages drohen den Anlegern unter Umständen hohe Steuernachforderungen. Den erhofften Steuervorteilen können dann schnell auch immense Steuernachforderungen gegenüberstehen.
Die zuvor erhofften Steuervorteile können sich durch die negativen Ergebnisse des Unterschiedsbetrages gänzlich in Luft auflösen. Dieser Fall kann gerade dann eintreffen, wenn sich Anleger zuvor nicht ausreichend auf eine mögliche Steuernachforderung vorbereitet haben.
Das gilt insbesondere auch für Anleger, welche ihre Schiffsbeteiligung durch ein Fremdwährungsdarlehen finanzieren ließen. Auch diese sind vor dem Unterschiedsbetrag nicht sicher. Hier ergibt sich der Unterschiedsbetrag aus den verschiedenen Wechselkursen, welche am Laufzeitanfang und -ende bestanden. Der zu versteuernde Unterschiedsbetrag ergibt sich aus der Summe des Unterschidesbetrages des Schiffes und dem Darlehen.
Anleger sollten, falls sie eine Schiffsbeteiligung planen, deshalb rechtzeitig einen im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen, um vom Ergebnis des Unterschiedsbetrages nicht negativ überrascht zu werden. Insbesondere, wenn die Schiffsbeteiligung in absehbarer Zeit ausläuft, frühzeitig gekündigt werden soll, oder sich eine diesbezügliche Krise abzeichnet, ist juristischer Rat hier unerlässlich.
http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html
Entscheidend für die Gewinn- oder Verlustzuweisung gegenüber einem Anleger ist, ob der Unterschiedsbetrag negativ oder positiv ist. Eine generelle Pflicht zur Versteuerung trifft den Anleger jedenfalls unabhängig von dem Ergebnis des Unterschiedsbetrages.
Aus der Differenz zwischen dem Buchwert eines Schiffes und dessen Teilwert ergibt sich der Unterschiedsbetrag. Zudem wird er mit der Tonnagesteuer berechnet, welcher die einkommensteuerlichen Gewinnermittlung darstellt. Diese wird am Ende jeder Schiffsbeteiligung fällig.
Bei der Vorüberlegung, ob eine Beteiligung an einem Schiffsfonds für einen Anleger zweckmäßig ist, sollte demzufolge der Unterschiedsbetrag in die Überlegungen mit einbezogen werden. Bei Nichtbeachtung des Unterschiedsbetrages drohen den Anlegern unter Umständen hohe Steuernachforderungen. Den erhofften Steuervorteilen können dann schnell auch immense Steuernachforderungen gegenüberstehen.
Die zuvor erhofften Steuervorteile können sich durch die negativen Ergebnisse des Unterschiedsbetrages gänzlich in Luft auflösen. Dieser Fall kann gerade dann eintreffen, wenn sich Anleger zuvor nicht ausreichend auf eine mögliche Steuernachforderung vorbereitet haben.
Das gilt insbesondere auch für Anleger, welche ihre Schiffsbeteiligung durch ein Fremdwährungsdarlehen finanzieren ließen. Auch diese sind vor dem Unterschiedsbetrag nicht sicher. Hier ergibt sich der Unterschiedsbetrag aus den verschiedenen Wechselkursen, welche am Laufzeitanfang und -ende bestanden. Der zu versteuernde Unterschiedsbetrag ergibt sich aus der Summe des Unterschidesbetrages des Schiffes und dem Darlehen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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