20.08.2013 11:31 Uhr in Medien & Presse von Bundesverfassungsgericht
Mündliche Verhandlung in Sachen "Filmförderung
Kurzfassung: Mündliche Verhandlung in Sachen "Filmförderung"Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt amDienstag, 8. Oktober 2013, 10.00 Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,Amtssit ...
[Bundesverfassungsgericht - 20.08.2013] Mündliche Verhandlung in Sachen "Filmförderung"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 8. Oktober 2013, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz "Waldstadt", Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über vier Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe nach 66 Filmförderungsgesetz (FFG) richten.
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Gesellschaften, die Kinos betreiben. In den verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sie sich erfolglos gegen Abgabenbescheide der Filmförderungsanstalt (FFA) für das erste Halbjahr 2004.
Die FFA fördert nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) als bundesweite Filmförderungseinrichtung "die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland" ( 1 Abs. 1 Satz 1 FFG). Zur Finanzierung dieser Förderung erhebt sie von den Kinobetreibern, den Zwischenhändlern der Videobranche und - auf der Grundlage von Regelungen aus dem Jahr 2010, die Rückwirkung auf das Jahr 2004 beanspruchen - von den Fernsehveranstaltern eine Filmabgabe.
Das Filmförderungsgesetz ist auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft gestützt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Die europäische Kommission hat die Filmförderung als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt (Art. 87 Abs. 3 lit. d EG; jetzt Art. 107 Abs. 3 lit. d AEUV).
2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des - mit der Sprungrevision angerufenen - Bundesverwaltungsgerichts machen die Beschwerdeführerinnen insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend.
Der Bund sei für die Regelung der Filmabgabe nicht zuständig, weil die Förderung, die mit der Abgabe finanziert wird, nicht Wirtschafts-, sondern Kulturförderung sei. Selbst wenn man annähme, es handele sich um Wirtschaftsförderung, lägen die Voraussetzungen einer Bundeskompetenz nicht vor, weil eine bundesgesetzliche Regelung nicht aus den vom Grundgesetz geforderten Gründen erforderlich sei (Art. 72 Abs. 2 GG).
Außerdem seien die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sonderabgabe nicht erfüllt. Bei den Abgabepflichtigen
handele es sich nicht, wie erforderlich, um eine homogene Gruppe mit besonderer Finanzierungsverantwortung für die Förderung des deutschen Films. Die Beschwerdeführerinnen, für die sich die Abgabe nach dem Umsatz aus dem Verkauf aller Eintrittskarten bemisst, zeigten ganz überwiegend ausländische Filme, insbesondere aus den USA, und hätten daher an der Förderung deutscher Filme kein wirtschaftliches Interesse, das die Abgabenerhebung rechtfertigen könne. Das Abgabeaufkommen werde auch nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gruppennützig verwendet. Den Beschwerdeführerinnen erwachse aus der konkreten Fördertätigkeit der FFA unter anderem deshalb kein Vorteil, weil die Förderung nicht auf Filme mit ausreichenden wirtschaftlichen Erfolgsaussichten ausgerichtet sei. Zudem seien andere Nutzer deutscher Filme, wie etwa die Filmexporteure, nicht in die Abgabepflicht einbezogen. Die Einbeziehung der Gruppen, die wirtschaftlichen Nutzen aus dem deutschen Film ziehen, sei auch deshalb in verfassungswidriger Weise unvollständig, weil Fernsehveranstalter die Möglichkeit hätten, ihre Beiträge zur Filmförderung vertraglich mit der FFA zu regeln. Soweit der Bundesgesetzgeber im Jahr 2010 eine Abgabepflicht der Fernsehveranstalter für das streitgegenständliche Jahr 2004 eingeführt habe, verstoße dies gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Die Abgabe belaste die Beschwerdeführerinnen gleichheitswidrig und unverhältnismäßig.
In der mündlichen Verhandlung wird auch zu erörtern sein, ob die Entscheidungstätigkeit der Filmförderungsanstalt ausreichend demokratisch legitimiert ist.
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: 0721/91010
Telefax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 8. Oktober 2013, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz "Waldstadt", Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über vier Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe nach 66 Filmförderungsgesetz (FFG) richten.
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Gesellschaften, die Kinos betreiben. In den verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sie sich erfolglos gegen Abgabenbescheide der Filmförderungsanstalt (FFA) für das erste Halbjahr 2004.
Die FFA fördert nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) als bundesweite Filmförderungseinrichtung "die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland" ( 1 Abs. 1 Satz 1 FFG). Zur Finanzierung dieser Förderung erhebt sie von den Kinobetreibern, den Zwischenhändlern der Videobranche und - auf der Grundlage von Regelungen aus dem Jahr 2010, die Rückwirkung auf das Jahr 2004 beanspruchen - von den Fernsehveranstaltern eine Filmabgabe.
Das Filmförderungsgesetz ist auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft gestützt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Die europäische Kommission hat die Filmförderung als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt (Art. 87 Abs. 3 lit. d EG; jetzt Art. 107 Abs. 3 lit. d AEUV).
2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des - mit der Sprungrevision angerufenen - Bundesverwaltungsgerichts machen die Beschwerdeführerinnen insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend.
Der Bund sei für die Regelung der Filmabgabe nicht zuständig, weil die Förderung, die mit der Abgabe finanziert wird, nicht Wirtschafts-, sondern Kulturförderung sei. Selbst wenn man annähme, es handele sich um Wirtschaftsförderung, lägen die Voraussetzungen einer Bundeskompetenz nicht vor, weil eine bundesgesetzliche Regelung nicht aus den vom Grundgesetz geforderten Gründen erforderlich sei (Art. 72 Abs. 2 GG).
Außerdem seien die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sonderabgabe nicht erfüllt. Bei den Abgabepflichtigen
handele es sich nicht, wie erforderlich, um eine homogene Gruppe mit besonderer Finanzierungsverantwortung für die Förderung des deutschen Films. Die Beschwerdeführerinnen, für die sich die Abgabe nach dem Umsatz aus dem Verkauf aller Eintrittskarten bemisst, zeigten ganz überwiegend ausländische Filme, insbesondere aus den USA, und hätten daher an der Förderung deutscher Filme kein wirtschaftliches Interesse, das die Abgabenerhebung rechtfertigen könne. Das Abgabeaufkommen werde auch nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gruppennützig verwendet. Den Beschwerdeführerinnen erwachse aus der konkreten Fördertätigkeit der FFA unter anderem deshalb kein Vorteil, weil die Förderung nicht auf Filme mit ausreichenden wirtschaftlichen Erfolgsaussichten ausgerichtet sei. Zudem seien andere Nutzer deutscher Filme, wie etwa die Filmexporteure, nicht in die Abgabepflicht einbezogen. Die Einbeziehung der Gruppen, die wirtschaftlichen Nutzen aus dem deutschen Film ziehen, sei auch deshalb in verfassungswidriger Weise unvollständig, weil Fernsehveranstalter die Möglichkeit hätten, ihre Beiträge zur Filmförderung vertraglich mit der FFA zu regeln. Soweit der Bundesgesetzgeber im Jahr 2010 eine Abgabepflicht der Fernsehveranstalter für das streitgegenständliche Jahr 2004 eingeführt habe, verstoße dies gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Die Abgabe belaste die Beschwerdeführerinnen gleichheitswidrig und unverhältnismäßig.
In der mündlichen Verhandlung wird auch zu erörtern sein, ob die Entscheidungstätigkeit der Filmförderungsanstalt ausreichend demokratisch legitimiert ist.
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, 76131 Karlsruhe, Deutschland
Tel.: 0721/91010; http://www.bundesverfassungsgericht.de
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