22.08.2013 10:53 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Merkmal der "Leichtfertigkeit" des Frachtführers im Transportrecht
Merkmal der "Leichtfertigkeit" des Frachtführers im TransportrechtKurzfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Grundsatzurteil vom 25.03.2004 (Az.: I ZR 205/01) nähere Erläuterungen zu dem Merkmal der "Leichtfertigkeit" des Frachtführers gemacht haben.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die in einem Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbeschränkungen und -begrenzungen können unter Umständen außer Betracht gelassen werden, wenn ein Schaden durch vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden entstehen könne ,entsteht. Seinen Ursprung findet dies in den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
In dem dem Gericht vorliegenden Fall soll angeblich ein Speditionsunternehmen wegen Verlust des zu transportierenden Gutes vom Kläger in Anspruch genommen worden sein. Ein Drittunternehmer von dem Speditionsunternehmen sollte das Gut wohl übergeben. Das Gut soll dann angeblich abhandengekommen sein, allerdings sei es allem Anschein nach nicht mehr feststellbar wann das betreffende Gut im Rahmen der verschiedenen Transportwege verloren ging.
Für das Merkmal der Leichtfertigkeit im Sinne des HGB sei ein besonders schwerer Pflichtverstoß notwendig, so die Argumentation des BGH. So ein Pflichtverstoß ergebe sich zum Beispiel, wenn ein Frachtführer die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners nicht beachte.
Der BGH führt ferner aus, dass ein Vorliegen der Leichtfertigkeit keine Rückschlüsse auf ein bestehendes Bewusstsein eines möglichen Schadenseintritts zulässt. Zur Beurteilung dieses erforderlichen Bewusstseins ist vielmehr auf den Inhalt und die Umstände des leichtfertigen Verhaltens der betreffenden Person abzustellen, allerdings unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze und typischen Geschehensabläufen.
Vorliegend seien diese Grundsätze nach Ansicht des BGH gegeben. Die Betriebsorganisation des Frachtführers sehe Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgehend vor, sodass der Vorwurf der Leichtfertigkeit letztlich nicht zu beanstanden sei.
Das Transportrecht gewinnt aufgrund stetig steigender Transportzahlen immer mehr an Bedeutung und ist dabei in rechtlicher Hinsicht nicht immer leicht zu handhaben. Eine Herausforderung des Transportrechts besteht bereits in der Fülle der relevanten gesetzlichen Regelungen, die neben nationalem Normen und Vereinbarungen auch internationale Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt.
Bereits vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der juristische Laie oftmals Schwierigkeiten haben wird, alle rechtlich bedeutsamen Aspekte im Blick zu haben und entsprechend umzusetzen. Ratsam ist es deshalb, bei auftretenden Schwierigkeiten unverzüglich und - wenn möglich - bereits im Vorfeld fachkundigen Rechtsrat von einem Rechtsanwalt einzuholen.
http://www.grprainer.com/Transportrecht.html
In dem dem Gericht vorliegenden Fall soll angeblich ein Speditionsunternehmen wegen Verlust des zu transportierenden Gutes vom Kläger in Anspruch genommen worden sein. Ein Drittunternehmer von dem Speditionsunternehmen sollte das Gut wohl übergeben. Das Gut soll dann angeblich abhandengekommen sein, allerdings sei es allem Anschein nach nicht mehr feststellbar wann das betreffende Gut im Rahmen der verschiedenen Transportwege verloren ging.
Für das Merkmal der Leichtfertigkeit im Sinne des HGB sei ein besonders schwerer Pflichtverstoß notwendig, so die Argumentation des BGH. So ein Pflichtverstoß ergebe sich zum Beispiel, wenn ein Frachtführer die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners nicht beachte.
Der BGH führt ferner aus, dass ein Vorliegen der Leichtfertigkeit keine Rückschlüsse auf ein bestehendes Bewusstsein eines möglichen Schadenseintritts zulässt. Zur Beurteilung dieses erforderlichen Bewusstseins ist vielmehr auf den Inhalt und die Umstände des leichtfertigen Verhaltens der betreffenden Person abzustellen, allerdings unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze und typischen Geschehensabläufen.
Vorliegend seien diese Grundsätze nach Ansicht des BGH gegeben. Die Betriebsorganisation des Frachtführers sehe Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgehend vor, sodass der Vorwurf der Leichtfertigkeit letztlich nicht zu beanstanden sei.
Das Transportrecht gewinnt aufgrund stetig steigender Transportzahlen immer mehr an Bedeutung und ist dabei in rechtlicher Hinsicht nicht immer leicht zu handhaben. Eine Herausforderung des Transportrechts besteht bereits in der Fülle der relevanten gesetzlichen Regelungen, die neben nationalem Normen und Vereinbarungen auch internationale Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt.
Bereits vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der juristische Laie oftmals Schwierigkeiten haben wird, alle rechtlich bedeutsamen Aspekte im Blick zu haben und entsprechend umzusetzen. Ratsam ist es deshalb, bei auftretenden Schwierigkeiten unverzüglich und - wenn möglich - bereits im Vorfeld fachkundigen Rechtsrat von einem Rechtsanwalt einzuholen.
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Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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