23.08.2013 09:03 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Vermarktung mit irreführenden Regionsbezeichnungen verboten
Vermarktung mit irreführenden Regionsbezeichnungen verbotenKurzfassung: Das Vermarkten von Molkereiprodukten mit irreführenden Orts- oder Herkunftsangaben im Namen ist nicht zulässig und rufe bei den Verbrauchern falsche Vorstellungen hervor.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So soll das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart unlängst entschieden haben (Az.: 2 U 157/12). Für die Vermarktung ihrer Milchprodukte soll eine Molkerei den Namen einer Region verwendet haben, obwohl die Milch dort überhaupt nicht verarbeitet wurde. In diesem Verhalten sah das Gericht eine Irreführung der Verbraucher, da sich diese aufgrund der Bezeichnung eine unrichtige Vorstellung über die Herkunft der Milch gemacht haben. Tauche der Name einer bestimmten Region auf einem Nahrungsmittel auf, werde gerade bei landwirtschaftlichen Produkten davon ausgegangen, dass diese auch einen unmittelbaren Bezug zu der Region haben. Verstärkt worden sei die Fehlvorstellung der Verbraucher noch durch den ebenfalls verwendeten Begriff Frischmilch. Es sei bei dieser Konstellation nicht abwegig, dass etwaige Kunden von einer Erzeugung in der benannten Region ausgehen.
Nach Ansicht der Molkerei sei eine Irreführung nicht gegeben. Sie habe durch einen Hinweis auf die Herkunft der Milch und den Abfüllort der Bezeichnung den irreführenden Charakter genommen. Ein solcher Zusatz ist zwar grundsätzlich dazu geeignet eine Fehlvorstellung zu verhindern, aber dieser muss dann deutlich sichtbar und für den Verbraucher verständlich sein. Der Hinweis auf der Milchverpackung reiche nach Meinung der Richter nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.
In ihrer Begründung ging das OLG auch auf die Relevanz der Irreführung ein und führte mehrere Gründe an, weshalb die Herkunft der Milch für Verbraucher bedeutsam sein könne. Bei Kaufentscheidungen fließen unterschiedliche Beweggründe ein, wie beispielsweise die Unterstützung von Landwirten aus spezifischen Regionen oder die Nachhaltigkeit. All dies spreche dafür, dass die Region aus der ein Produkt kommt für einen Verbraucher entscheidend sein kann.
Das Markenrecht ist sehr facettenreich und kann oft mehrere Rechtsgebiete betreffen. Deshalb ist es ratsam sich in solchen Fällen an einen im Markenrecht versierten Rechtsanwalt zu wenden, der die Verknüpfung aller gesetzlichen Vorschriften beherrscht. Dieser kann von der Eintragung einer Marke, über die Prüfung möglicher Verstöße, bis hin zur Durchsetzung möglicher Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung beratend zur Seite stehen.
http://www.grprainer.com/Markenrecht.html
Nach Ansicht der Molkerei sei eine Irreführung nicht gegeben. Sie habe durch einen Hinweis auf die Herkunft der Milch und den Abfüllort der Bezeichnung den irreführenden Charakter genommen. Ein solcher Zusatz ist zwar grundsätzlich dazu geeignet eine Fehlvorstellung zu verhindern, aber dieser muss dann deutlich sichtbar und für den Verbraucher verständlich sein. Der Hinweis auf der Milchverpackung reiche nach Meinung der Richter nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.
In ihrer Begründung ging das OLG auch auf die Relevanz der Irreführung ein und führte mehrere Gründe an, weshalb die Herkunft der Milch für Verbraucher bedeutsam sein könne. Bei Kaufentscheidungen fließen unterschiedliche Beweggründe ein, wie beispielsweise die Unterstützung von Landwirten aus spezifischen Regionen oder die Nachhaltigkeit. All dies spreche dafür, dass die Region aus der ein Produkt kommt für einen Verbraucher entscheidend sein kann.
Das Markenrecht ist sehr facettenreich und kann oft mehrere Rechtsgebiete betreffen. Deshalb ist es ratsam sich in solchen Fällen an einen im Markenrecht versierten Rechtsanwalt zu wenden, der die Verknüpfung aller gesetzlichen Vorschriften beherrscht. Dieser kann von der Eintragung einer Marke, über die Prüfung möglicher Verstöße, bis hin zur Durchsetzung möglicher Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung beratend zur Seite stehen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Vermarktung mit irreführenden Regionsbezeichnungen verboten" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.