23.08.2013 09:07 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Nacherfüllung im Kaufrecht: Keine Zusatzkostenerstattung
Nacherfüllung im Kaufrecht: Keine ZusatzkostenerstattungKurzfassung: Ein Unternehmer, der eine mangelhafte Sache von einem anderen Unternehmer kauft, kann zwar die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, jedoch nicht die Erstattung etwaiger Zusatzkosten.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 17.10.2012 (Az.: VIII ZR 226/11) hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) festgestellt, dass das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Urteil vom 16.11.2011 (Az.: C-65/09. C-87/09) nicht auf alle Fälle von Kaufverträgen zwischen Unternehmern anwendbar sei. Nicht erstattungsfähige Zusatzkosten sollen beispielsweise Ein- und Ausbaukosten sein.
Der EuGH hatte darüber entschieden, dass ein Verbraucher im Rahmen eines Nacherfüllungsanspruches gegen einen Unternehmen von diesem verlangen kann, dass beim Austausch der mangelhaften Sache neben dem Ausbau der mangelhaften Sache auch der Einbau einer mangelfreien Sache durchgeführt wird. Zwar hat der Unternehmer die Möglichkeit den Aus- und Wiedereinbau zu verlangen, allerdings hat er dann die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
Mit seiner Entscheidung hat der BGH nun ausgeführt, dass dies nicht im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern gelte. Die Rechtsprechung des EuGH finde allein zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung. Es soll außerdem auch nicht möglich sein, diese Grundsätze im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung auf die Kaufverträge zwischen Unternehmern zu übertragen.
Im Kaufrecht soll ein Käufer grundsätzlich bei Vorliegen eines Mangels nicht selbst tätig werden. Hier gibt es, anders als im Werkvertragsrecht, kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme. Es gilt der Grundsatz der Vorrang der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Diesem soll im Kaufrecht die Möglichkeit eingeräumt werden, bestehende Mängel, zunächst selbst zu beheben und dies möglicherweise auch kostengünstiger zu gewährleisten.
Ein Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, sollte daher von Anfang an richtig vorgehen, um nicht etwa auf den Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht versierten Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und die weitere Vorgehensweise planen kann. Für Unternehmer lohnt es sich, schon im Vorfeld die Verträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.
http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html
Der EuGH hatte darüber entschieden, dass ein Verbraucher im Rahmen eines Nacherfüllungsanspruches gegen einen Unternehmen von diesem verlangen kann, dass beim Austausch der mangelhaften Sache neben dem Ausbau der mangelhaften Sache auch der Einbau einer mangelfreien Sache durchgeführt wird. Zwar hat der Unternehmer die Möglichkeit den Aus- und Wiedereinbau zu verlangen, allerdings hat er dann die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
Mit seiner Entscheidung hat der BGH nun ausgeführt, dass dies nicht im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern gelte. Die Rechtsprechung des EuGH finde allein zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung. Es soll außerdem auch nicht möglich sein, diese Grundsätze im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung auf die Kaufverträge zwischen Unternehmern zu übertragen.
Im Kaufrecht soll ein Käufer grundsätzlich bei Vorliegen eines Mangels nicht selbst tätig werden. Hier gibt es, anders als im Werkvertragsrecht, kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme. Es gilt der Grundsatz der Vorrang der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Diesem soll im Kaufrecht die Möglichkeit eingeräumt werden, bestehende Mängel, zunächst selbst zu beheben und dies möglicherweise auch kostengünstiger zu gewährleisten.
Ein Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, sollte daher von Anfang an richtig vorgehen, um nicht etwa auf den Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht versierten Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und die weitere Vorgehensweise planen kann. Für Unternehmer lohnt es sich, schon im Vorfeld die Verträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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