27.08.2013 10:08 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Anspruch auf Zeitausgleich im Arbeitsrecht
Anspruch auf Zeitausgleich im ArbeitsrechtKurzfassung: Steht einem Beamten mit Rufbereitschaft ein Anspruch auf Zeitausgleich zu, so gilt dies auch für den für diesen bestimmten Vertreter.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Verwaltungsgericht Gießen entschied mit Urteil vom 18.07.2013 (Az.: 5 K 2148/12), dass einem als Vertreter Agierenden auch ein Anspruch auf Zeitausgleich zusteht, wenn dieser einen Beamten mit Rufbereitschaft vertritt, welchem durch eine vom Dienstvorgesetzten erlassene Dienstanweisung ein solcher Anspruch zukommt.
Vorliegend hatte ein Gericht einem Beamten, der als Vertreter für einen anderen Beamten mit Rufbereitschaft, "zwischen den Jahren" eingesprungen war, einen Zeitausgleichanspruch verweigert, da ein solcher Vertretungsfall in den seltensten Fällen eintrete. Dem eigentlich zuständigen Beamten wurde allem Anschein nach jedoch ein solcher Zeitausgleich gewährt.
Der Verweigerung des Zeitausgleichs widersprach der als Vertreter agierende Beamte mit der Begründung, er halte sich genauso bereit wie der tatsächlich eingesetzte Beamte und sei dementsprechend dadurch auch genauso eingeschränkt in seinen Handlungsmöglichkeiten.
Die Dienstanweisung sah im vorliegenden Fall jedoch einen Zeitausgleich nur für den zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten vor, nicht jedoch für den Vertreter.
Das VG Gießen hat sich der Auffassung des klagenden Beamten angeschlossen und diesem einen Anspruch auf Zeitausgleich ebenso wie dem eingeteilten Beamten zugesprochen. Gestützt hat es sich dabei vor allem auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das VG sah keinen sachlichen Grund, dem als Vertreter handelnden Beamten einen solchen Anspruch auf Zeitausgleich zu verweigern. Es stimmte dem Kläger zu, dass dieser in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sei, wenn er sich in Rufbereitschaft befinde. Schließlich müsse auch der Vertreter in Rufbereitschaft jederzeit mit einem Anruf rechnen, durch welchen er zur Dienstleistung auf der Dienststelle verpflichtet würde.
Fühlen sich Arbeitnehmer durch ihren Vorgesetzten benachteiligt, so kann ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt helfen, etwaige bestehende Ansprüche durchzusetzen.
Arbeitgeber müssen bei Entscheidungen über Kündigungen, Versetzungen und Tarifänderungen zahlreiche Vorschriften beachten. Gerade deshalb sollten Erklärungen des Arbeitgebers nicht einfach so hingenommen werden, sondern von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt geprüft werden.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Vorliegend hatte ein Gericht einem Beamten, der als Vertreter für einen anderen Beamten mit Rufbereitschaft, "zwischen den Jahren" eingesprungen war, einen Zeitausgleichanspruch verweigert, da ein solcher Vertretungsfall in den seltensten Fällen eintrete. Dem eigentlich zuständigen Beamten wurde allem Anschein nach jedoch ein solcher Zeitausgleich gewährt.
Der Verweigerung des Zeitausgleichs widersprach der als Vertreter agierende Beamte mit der Begründung, er halte sich genauso bereit wie der tatsächlich eingesetzte Beamte und sei dementsprechend dadurch auch genauso eingeschränkt in seinen Handlungsmöglichkeiten.
Die Dienstanweisung sah im vorliegenden Fall jedoch einen Zeitausgleich nur für den zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten vor, nicht jedoch für den Vertreter.
Das VG Gießen hat sich der Auffassung des klagenden Beamten angeschlossen und diesem einen Anspruch auf Zeitausgleich ebenso wie dem eingeteilten Beamten zugesprochen. Gestützt hat es sich dabei vor allem auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das VG sah keinen sachlichen Grund, dem als Vertreter handelnden Beamten einen solchen Anspruch auf Zeitausgleich zu verweigern. Es stimmte dem Kläger zu, dass dieser in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sei, wenn er sich in Rufbereitschaft befinde. Schließlich müsse auch der Vertreter in Rufbereitschaft jederzeit mit einem Anruf rechnen, durch welchen er zur Dienstleistung auf der Dienststelle verpflichtet würde.
Fühlen sich Arbeitnehmer durch ihren Vorgesetzten benachteiligt, so kann ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt helfen, etwaige bestehende Ansprüche durchzusetzen.
Arbeitgeber müssen bei Entscheidungen über Kündigungen, Versetzungen und Tarifänderungen zahlreiche Vorschriften beachten. Gerade deshalb sollten Erklärungen des Arbeitgebers nicht einfach so hingenommen werden, sondern von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt geprüft werden.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/88913GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Anspruch auf Zeitausgleich im Arbeitsrecht" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Anspruch auf Zeitausgleich im Arbeitsrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.