30.08.2013 10:29 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein - Bankrecht
Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein - BankrechtKurzfassung: Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten, die für die Darlehensgewährung ein Bearbeitungsentgelt fordert, könnte dies unwirksamen sein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 30.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Bank wurde mit Urteil vom Landgericht (LG) Bonn (Az.: 8 S 293/12) zur Rückzahlung eines "Bearbeitungsentgeltes" verurteilt. Dieses Entgelt zahlte ein Verbraucher für die Bewilligung eines Darlehens. Die Bank verwendete eine vorformulierte Klausel, die bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages ein "Bearbeitungsentgelt" forderte. Nach Ansicht der Richter, könne diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sein.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Internet einen Kreditvertrag abgeschlossen. Während dieses Vorgangs wurde unter anderem auch der bereits abgefasste Text eingeblendet, in dem die Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes für den Fall der Kapitalüberlassung geregelt ist. Hierin sah das LG bereits das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass man in einer solchen Klausel nicht nur allein deshalb allgemeine Geschäftsbedingungen sehen könne, weil sich aus dieser weder die Berechnungsgrundlage noch der genaue Betrag des erhobenen Entgelts ergebe, sondern weil dem Kunden ein pauschales Entgelt vorgegeben wird, welches von ihm nicht beeinflusst werden kann.
Daher müsse man eine solche Vereinbarung genauer untersuchen, da eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eventuell ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank verkörpert. Mit der Bereitstellung eines Darlehens verfolgt die Bank eigene Interessen, was ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt nicht plausibel erscheinen lässt. Deshalb liegt bei einer solchen Klausel unter Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor.
Bankkunden haben in den meisten Fällen nur laienhafte Kenntnisse vom Bankengeschäft und vertrauen ihren Banken in vielerlei Hinsicht. Doch gerade bei nicht alltäglichen Vertragsabschlüssen, wie beispielweise Kreditverträge oder Geldanlagen zur Altersvorsorge, sollten Verbraucher die Hilfe eines im Bankrecht tätiger Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser kennt oft die Geschäftsgebaren von Banken und kann Verträge einer eingehenden Prüfung unterziehen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll sich schon vor Unterzeichnung eines Vertrages bezüglich des Bankrechts beraten zu lassen.
http://www.grprainer.com/Bankrecht.html
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Internet einen Kreditvertrag abgeschlossen. Während dieses Vorgangs wurde unter anderem auch der bereits abgefasste Text eingeblendet, in dem die Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes für den Fall der Kapitalüberlassung geregelt ist. Hierin sah das LG bereits das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass man in einer solchen Klausel nicht nur allein deshalb allgemeine Geschäftsbedingungen sehen könne, weil sich aus dieser weder die Berechnungsgrundlage noch der genaue Betrag des erhobenen Entgelts ergebe, sondern weil dem Kunden ein pauschales Entgelt vorgegeben wird, welches von ihm nicht beeinflusst werden kann.
Daher müsse man eine solche Vereinbarung genauer untersuchen, da eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eventuell ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank verkörpert. Mit der Bereitstellung eines Darlehens verfolgt die Bank eigene Interessen, was ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt nicht plausibel erscheinen lässt. Deshalb liegt bei einer solchen Klausel unter Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor.
Bankkunden haben in den meisten Fällen nur laienhafte Kenntnisse vom Bankengeschäft und vertrauen ihren Banken in vielerlei Hinsicht. Doch gerade bei nicht alltäglichen Vertragsabschlüssen, wie beispielweise Kreditverträge oder Geldanlagen zur Altersvorsorge, sollten Verbraucher die Hilfe eines im Bankrecht tätiger Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser kennt oft die Geschäftsgebaren von Banken und kann Verträge einer eingehenden Prüfung unterziehen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll sich schon vor Unterzeichnung eines Vertrages bezüglich des Bankrechts beraten zu lassen.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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