02.09.2013 11:34 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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Bei der Vereinbarung einer Konkurrenzschutzklausel kann es unter Umständen erforderlich sein, diejenigen Leistungen, für die dem Mieter Konkurrenzschutz gewährt werden soll, konkret zu benennen.
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Autor der Pressemeldung "Konkurrenzschutzklauseln im gewerblichen Mietrecht - gewerbliches Mietrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.