03.09.2013 09:59 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Irreführende Regionsbezeichnungen auf Produkten sind unzulässig - Markenrecht
Irreführende Regionsbezeichnungen auf Produkten sind unzulässig - MarkenrechtKurzfassung: Es ist unzulässig, Molkereiprodukte mit irreleitenden Orts- oder Herkunftsangaben im Namen zu vermarkten, denn dies würde bei Verbrauchern zu Fehlvorstellungen führen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 03.09.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies habe das Oberlandesgericht Stuttgart kürzlich entschieden (Az.: 2 U 157/12). Obgleich die Milch dort überhaupt nicht verarbeitet wurde, soll eine Molkerei den Namen einer Region für die Vermarktung ihrer Milchprodukte verwendet haben. Das Gericht war der Auffassung, dass durch dieses Handeln eine Irreführung der Verbraucher gefördert werde, weil sich diese aufgrund der Bezeichnung eine falsche Vorstellung über die Herkunft der Milch gemacht haben. Tauche der Name einer speziellen Region auf einem Nahrungsmittel auf, werde gerade bei landwirtschaftlichen Produkten davon ausgegangen, dass diese auch einen unmittelbaren Bezug zu der Region haben. Weiterhin seien Verbraucher durch den Begriff der "Frischmilch" in die Irre geführt worden. Bei solch einer Konstellation sei es nicht abwegig, dass etwaige Kunden von einer Erzeugung in der benannten Region ausgehen.
Die Molkerei selbst soll der Ansicht gewesen sein, dass eine Irreführung nicht vorläge. Der irreführende Charakter sei schon damit nicht gegeben, weil die Molkerei auf die Herkunft der Milch und den Abfüllort der Bezeichnung durch einen Hinweis aufmerksam gemacht habe. Ein solcher Zusatz ist zwar grundsätzlich dazu geeignet eine Fehlvorstellung zu verhindern, aber dieser muss dann deutlich sichtbar und für den Verbraucher verständlich sein. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass der Hinweis auf der Milchverpackung nicht ausreiche, um Missverständnisse zu vermeiden.
Das OLG soll in seiner Begründung auf die Relevanz der Irreführung eingegangen sein und einige Gründe angeführt haben, warum die Herkunft der Milch für Verbraucher bedeutend sein könne. Die Kaufentscheidung werde durch verschiedene Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise die Unterstützung von Landwirten aus spezifischen Regionen oder die Nachhaltigkeit. All dies spreche dafür, dass die Region aus der ein Produkt kommt für einen Verbraucher entscheidend sein kann.
Das Markenrecht ist sehr facettenreich und kann oft mehrere Rechtsgebiete betreffen. Deshalb ist es ratsam sich in solchen Fällen an einen im Markenrecht versierten Rechtsanwalt zu wenden, der die Verknüpfung aller gesetzlichen Vorschriften beherrscht. Dieser kann von der Eintragung einer Marke, über die Prüfung möglicher Verstöße, bis hin zur Durchsetzung möglicher Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung beratend zur Seite stehen.
http://www.grprainer.com/Markenrecht.html
Die Molkerei selbst soll der Ansicht gewesen sein, dass eine Irreführung nicht vorläge. Der irreführende Charakter sei schon damit nicht gegeben, weil die Molkerei auf die Herkunft der Milch und den Abfüllort der Bezeichnung durch einen Hinweis aufmerksam gemacht habe. Ein solcher Zusatz ist zwar grundsätzlich dazu geeignet eine Fehlvorstellung zu verhindern, aber dieser muss dann deutlich sichtbar und für den Verbraucher verständlich sein. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass der Hinweis auf der Milchverpackung nicht ausreiche, um Missverständnisse zu vermeiden.
Das OLG soll in seiner Begründung auf die Relevanz der Irreführung eingegangen sein und einige Gründe angeführt haben, warum die Herkunft der Milch für Verbraucher bedeutend sein könne. Die Kaufentscheidung werde durch verschiedene Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise die Unterstützung von Landwirten aus spezifischen Regionen oder die Nachhaltigkeit. All dies spreche dafür, dass die Region aus der ein Produkt kommt für einen Verbraucher entscheidend sein kann.
Das Markenrecht ist sehr facettenreich und kann oft mehrere Rechtsgebiete betreffen. Deshalb ist es ratsam sich in solchen Fällen an einen im Markenrecht versierten Rechtsanwalt zu wenden, der die Verknüpfung aller gesetzlichen Vorschriften beherrscht. Dieser kann von der Eintragung einer Marke, über die Prüfung möglicher Verstöße, bis hin zur Durchsetzung möglicher Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung beratend zur Seite stehen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Irreführende Regionsbezeichnungen auf Produkten sind unzulässig - Markenrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.