03.09.2013 10:30 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
Sicheres Arbeiten dank Schutzhelm, Gehörschutz und Sicherheitsschuhen
B.A.D GmbH berät Unternehmen und ihre Mitarbeiter zum Einsatz von Persönlicher SchutzausrüstungKurzfassung: (ddp direct) Für viele Arbeiten sind sie unersetzlich und schützen vor Verletzungs- und Gesundheitsgefahren: Schutzhelm, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Atemschutzgeräte oder Schutzhandschuhe. „Persönliche Schutzausrüstung, kurz PSA genannt, ist immer dann notwendig, wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen Verletzungs- und Gesundheitsgefahren nicht oder nicht völlig beseitigen können“, wissen die Experten der B.A.D Gesundheitsvorsorge und ...
[B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 03.09.2013] (ddp direct) Für viele Arbeiten sind sie unersetzlich und schützen vor Verletzungs- und Gesundheitsgefahren: Schutzhelm, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Atemschutzgeräte oder Schutzhandschuhe. „Persönliche Schutzausrüstung, kurz PSA genannt, ist immer dann notwendig, wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen Verletzungs- und Gesundheitsgefahren nicht oder nicht völlig beseitigen können“, wissen die Experten der B.A.D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, einem der führenden Dienstleister für Arbeitsschutz und betriebliche Gesundheitsvorsorge. PSA ist also ein wichtiges Instrument im Arbeitsschutz.
Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern Persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung stellen
Zur PSA zählen insbesondere Kopfschutz (z. B. Schutzhelme), Fußschutz (z. B. Sicherheitsschuhe), Knieschutz (z. B. Knieschützer), Augen- und Gesichtsschutz (z. B. Schutzbrillen und -schilde), Atemschutz (z. B. Atemschutzgeräte), Handschutz (z. B. Schutzhandschuhe), Schutzkleidung, PSA gegen Absturz (z. B. Anseilschutz) oder gegen Ertrinken (z. B. Rettungswesten oder -kragen) sowie Hautschutz. Die Gefährdungsbeurteilung, zu der jedes Unternehmen laut § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist, zeigt, welche PSA zur Verfügung gestellt werden muss. Ist PSA notwendig, muss sie der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellen und in ordnungsgemäßem Zustand halten. Da Arbeitsmediziner und Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitsplatz, die Arbeitsabläufe und die Gefährdungen im Betrieb kennen, sollten sie die Arbeitgeber bereits vor Anschaffung der benötigten PSA intensiv beraten. „Es ist sinnvoll, auch die Beschäftigten in den Auswahlprozess einzubinden, da sich dadurch die Akzeptanz für die Verwendung steigern lässt,“ wissen die B.A.D-Experten aus ihrer langjährigen Praxiserfahrung.
Bei der Auswahl der PSA ist auf eine gute Schutzwirkung und gleichzeitig geringe Belastung und Einschränkung während der Arbeit zu achten. Weiterhin sind ein geringes Gewicht, eine gute Hautverträglichkeit, ein guter Tragekomfort sowie eine leichte Reinigung und ein geringer Verschleiß Kriterien bei der Entscheidung. „Arbeitgeber sollten außerdem auf CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung sowie das freiwillige Sicherheitszeichen GS achten“, raten die B.A.D-Experten.
Nichttragen der Persönlichen Schutzausrüstung kann schwerwiegende Folgen haben
Der Arbeitgeber muss die PSA aber nicht nur kostenlos zur Verfügung stellen, sondern seine Mitarbeiter auch im richtigen Gebrauch unterweisen, Arbeitsanweisungen für den Einsatz erstellen und die Arbeitsplätze, an denen diese zu verwenden sind, entsprechend kennzeichnen. Die Mitarbeiter müssen im Gegenzug die ihnen bereitgestellte PSA benutzen, sie pfleglich behandeln und festgestellte Mängel sofort melden. Ein Nichttragen der PSA kann sich nicht nur durch einen folgenschweren Unfall und Verletzungen, sondern auch u.U. durch disziplinarische Maßnahmen rächen. „Trägt ein Mitarbeiter keine PSA und er wurde bereits erfolglos dazu ermahnt, kann dies z. B. zum Verlust des Anspruchs auf Lohnfortzahlung führen, falls deshalb ein Unfall eintritt“, erklären die Arbeitsschutzexperten der B.A.D GmbH. Weiterhin kann der Arbeitgeber zu der Einschätzung kommen, dass der Beschäftigte für den Arbeitsplatz ungeeignet ist und dort nicht mehr beschäftigt werden darf.
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Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern Persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung stellen
Zur PSA zählen insbesondere Kopfschutz (z. B. Schutzhelme), Fußschutz (z. B. Sicherheitsschuhe), Knieschutz (z. B. Knieschützer), Augen- und Gesichtsschutz (z. B. Schutzbrillen und -schilde), Atemschutz (z. B. Atemschutzgeräte), Handschutz (z. B. Schutzhandschuhe), Schutzkleidung, PSA gegen Absturz (z. B. Anseilschutz) oder gegen Ertrinken (z. B. Rettungswesten oder -kragen) sowie Hautschutz. Die Gefährdungsbeurteilung, zu der jedes Unternehmen laut § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist, zeigt, welche PSA zur Verfügung gestellt werden muss. Ist PSA notwendig, muss sie der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellen und in ordnungsgemäßem Zustand halten. Da Arbeitsmediziner und Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitsplatz, die Arbeitsabläufe und die Gefährdungen im Betrieb kennen, sollten sie die Arbeitgeber bereits vor Anschaffung der benötigten PSA intensiv beraten. „Es ist sinnvoll, auch die Beschäftigten in den Auswahlprozess einzubinden, da sich dadurch die Akzeptanz für die Verwendung steigern lässt,“ wissen die B.A.D-Experten aus ihrer langjährigen Praxiserfahrung.
Bei der Auswahl der PSA ist auf eine gute Schutzwirkung und gleichzeitig geringe Belastung und Einschränkung während der Arbeit zu achten. Weiterhin sind ein geringes Gewicht, eine gute Hautverträglichkeit, ein guter Tragekomfort sowie eine leichte Reinigung und ein geringer Verschleiß Kriterien bei der Entscheidung. „Arbeitgeber sollten außerdem auf CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung sowie das freiwillige Sicherheitszeichen GS achten“, raten die B.A.D-Experten.
Nichttragen der Persönlichen Schutzausrüstung kann schwerwiegende Folgen haben
Der Arbeitgeber muss die PSA aber nicht nur kostenlos zur Verfügung stellen, sondern seine Mitarbeiter auch im richtigen Gebrauch unterweisen, Arbeitsanweisungen für den Einsatz erstellen und die Arbeitsplätze, an denen diese zu verwenden sind, entsprechend kennzeichnen. Die Mitarbeiter müssen im Gegenzug die ihnen bereitgestellte PSA benutzen, sie pfleglich behandeln und festgestellte Mängel sofort melden. Ein Nichttragen der PSA kann sich nicht nur durch einen folgenschweren Unfall und Verletzungen, sondern auch u.U. durch disziplinarische Maßnahmen rächen. „Trägt ein Mitarbeiter keine PSA und er wurde bereits erfolglos dazu ermahnt, kann dies z. B. zum Verlust des Anspruchs auf Lohnfortzahlung führen, falls deshalb ein Unfall eintritt“, erklären die Arbeitsschutzexperten der B.A.D GmbH. Weiterhin kann der Arbeitgeber zu der Einschätzung kommen, dass der Beschäftigte für den Arbeitsplatz ungeeignet ist und dort nicht mehr beschäftigt werden darf.
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B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, Frau Anja Hockelmann
Herbert-Rabius-Str. 1, 53225 Bonn, Deutschland
Tel.: 0228/40072-935; www.bad-gmbh.de
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Autor der Pressemeldung "Sicheres Arbeiten dank Schutzhelm, Gehörschutz und Sicherheitsschuhen" ist B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, vertreten durch Anja Hockelmann.