04.09.2013 14:31 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Rössner Rechtsanwälte
Schadensersatz bei Gold und Goldzertifikaten
Kurzfassung: Schadensersatz bei Gold und GoldzertifikatenDer Goldpreis ist in diesem Jahr um rund ein Drittel seines Wertes gefallen. Dies hat bei vielen Anlegern zu erheblichen Verlusten geführt. Nur wenige Kund ...
[Rössner Rechtsanwälte - 04.09.2013] Schadensersatz bei Gold und Goldzertifikaten
Der Goldpreis ist in diesem Jahr um rund ein Drittel seines Wertes gefallen. Dies hat bei vielen Anlegern zu erheblichen Verlusten geführt.
Nur wenige Kunden wissen, dass die beratende Bank auch bei einer Kapitalanlage in Goldwerten eine sog. anleger- und objektgerechte Beratung schuldet. Die Bank muss hierzu ermitteln, ob eine Anlage in Gold überhaupt zum Kunden passt. Außerdem muss die Bank vollständig und verständlich über die mit dem Goldinvestment verbundenen Risiken aufklären.
Gold gilt fälschlicherweise als sichere Kapitalanlage. Die Risiken von einer Anlage in Gold sind vielfältig. Auch wenn Gold als "sicherer Hafen" gilt, besteht eine hohe Volatilität des Goldpreises. Daher darf es überhaupt nur Kunden angeboten werden, die nicht primär auf Werterhalt ausgerichtet sind.
Bei Goldzertifikaten muss jedem Anlager zudem ganz klar vor Augen stehen, dass er hier nicht in Sachwerte investiert, sondern lediglich eine Forderung gegen den Emittenten erwirbt, deren Höhe an den Goldpreis gekoppelt ist. Goldzertifikate werden zudem häufig mit einem sog. "anfänglich negativen Marktwert" verkauft. Der Kunde erhält nicht den fairen Marktpreis, sondern muss einen Abschlag hinnehmen, den der Emittent im Hinblick auf eigenen Gewinn und Kosten in das Zertifikat einkalkuliert hat.
Franz-Josef Lederer, Rössner Rechtsanwälte (München):
"Der Bundesgerichtshof hat zu strukturierten Swapgeschäften festgestellt, dass über einen anfänglich negativen Marktwert aufzuklären sei. Dann kann aber für strukturierte Zertifikate nichts anderes gelten."
Verletzt eine Bank ihre Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung, haftet sie dafür auf Schadensersatz. Der Kunde hat dann Anspruch darauf, dass die Bank seine Verluste ersetzt.
Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis.
Liane Allmann
Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstr. 4,
81925 München
Tel.: 0049 89 99 89 22-0,
Fax 0049 89 99 89 22-33
www.roessner.de
Der Goldpreis ist in diesem Jahr um rund ein Drittel seines Wertes gefallen. Dies hat bei vielen Anlegern zu erheblichen Verlusten geführt.
Nur wenige Kunden wissen, dass die beratende Bank auch bei einer Kapitalanlage in Goldwerten eine sog. anleger- und objektgerechte Beratung schuldet. Die Bank muss hierzu ermitteln, ob eine Anlage in Gold überhaupt zum Kunden passt. Außerdem muss die Bank vollständig und verständlich über die mit dem Goldinvestment verbundenen Risiken aufklären.
Gold gilt fälschlicherweise als sichere Kapitalanlage. Die Risiken von einer Anlage in Gold sind vielfältig. Auch wenn Gold als "sicherer Hafen" gilt, besteht eine hohe Volatilität des Goldpreises. Daher darf es überhaupt nur Kunden angeboten werden, die nicht primär auf Werterhalt ausgerichtet sind.
Bei Goldzertifikaten muss jedem Anlager zudem ganz klar vor Augen stehen, dass er hier nicht in Sachwerte investiert, sondern lediglich eine Forderung gegen den Emittenten erwirbt, deren Höhe an den Goldpreis gekoppelt ist. Goldzertifikate werden zudem häufig mit einem sog. "anfänglich negativen Marktwert" verkauft. Der Kunde erhält nicht den fairen Marktpreis, sondern muss einen Abschlag hinnehmen, den der Emittent im Hinblick auf eigenen Gewinn und Kosten in das Zertifikat einkalkuliert hat.
Franz-Josef Lederer, Rössner Rechtsanwälte (München):
"Der Bundesgerichtshof hat zu strukturierten Swapgeschäften festgestellt, dass über einen anfänglich negativen Marktwert aufzuklären sei. Dann kann aber für strukturierte Zertifikate nichts anderes gelten."
Verletzt eine Bank ihre Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung, haftet sie dafür auf Schadensersatz. Der Kunde hat dann Anspruch darauf, dass die Bank seine Verluste ersetzt.
Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis.
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