06.09.2013 10:22 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Keine unbillige Eingrenzung von Arbeitnehmern im Rahmen der Versetzung - Arbeitsrecht
Keine unbillige Eingrenzung von Arbeitnehmern im Rahmen der Versetzung - ArbeitsrechtKurzfassung: Müssen unternehmensintern Versetzungen vorgenommen werden, darf der Kreis der in Frage kommenden Arbeitnehmer nicht auf ehemals befristet beschäftigte eingegrenzt werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 06.09.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Auch bei dienstlichen Versetzungen hat der Arbeitgeber einige Dinge zu beachten. Das Bundesarbeitsgericht entschied (Az.: 10 AZR 915/12), dass die Grundsätze billigen Ermessens auch in bei Versetzungen eingehalten werden müssen. Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin gegen ihre Versetzung geklagt. Sie war zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten angestellt, welches nach einiger Zeit entfristet wurde. Im Zuge der Entfristung der Arbeitsverträge versetzte die Arbeitgeberin mehrere Angestellte, jedoch bezog sie bei ihrer Entscheidung nur die Arbeitnehmer ein, welche vorher in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt waren.
Gegen diese Maßnahme ging die Klägerin vor. Das Arbeitsgericht und auch die Vorinstanzen folgten der Ansicht der Klägerin und hielten das Vorgehen des Arbeitsgebers für unzulässig. Nach Ansicht des Gerichts sei eine Beschränkung auf die ehemals befristet angestellten Arbeitnehmer unbillig und verstoße damit gegen die Grundsätze billigen Ermessens. Zwar komme eine Versetzung der Klägerin aus dienstlichen Gründen auf Grundlage des Tarifvertrages und des Arbeitsvertrages in Betracht, dennoch müsse eine Interessensabwägung stattfinden. Da die Beklagte für ihre Entscheidung aber nur einen kleinen Kreis der Arbeitnehmer für die Versetzung heranzog, liege keine zulässige Auswahlentscheidung vor. Demnach sei auch die Versetzung der Klägerin unwirksam. Das Argument der Beklagten, dass die Auswahlentscheidung dem Betriebsfrieden gedient habe, überzeugte die Richter nicht.
In vielen Fällen nehmen Arbeitnehmer Maßnahmen ihres Arbeitgebers einfach so hin, auch wenn es für sie eine große Belastung darstellt. So führen Versetzungen oft zu Situationen, die mit den Lebensumständen des Arbeitnehmers nicht vereinbar sind. Betroffene sollten einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt kontaktieren.
Dieser kann dabei helfen die Entscheidungen des Arbeitgebers bei Kündigungen, Versetzungen und Abmahnungen zu prüfen. Denn dieser muss dabei einige rechtliche Vorschriften beachten. Zu lange zögern sollten Arbeitnehmer nicht, da die kurzen Fristen schnell ablaufen und die Durchsetzung bestehender Ansprüche dann nicht mehr möglich ist. Auch Arbeitgeber sollten sich vor solchen Entscheidungen rechtlich beraten lassen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Gegen diese Maßnahme ging die Klägerin vor. Das Arbeitsgericht und auch die Vorinstanzen folgten der Ansicht der Klägerin und hielten das Vorgehen des Arbeitsgebers für unzulässig. Nach Ansicht des Gerichts sei eine Beschränkung auf die ehemals befristet angestellten Arbeitnehmer unbillig und verstoße damit gegen die Grundsätze billigen Ermessens. Zwar komme eine Versetzung der Klägerin aus dienstlichen Gründen auf Grundlage des Tarifvertrages und des Arbeitsvertrages in Betracht, dennoch müsse eine Interessensabwägung stattfinden. Da die Beklagte für ihre Entscheidung aber nur einen kleinen Kreis der Arbeitnehmer für die Versetzung heranzog, liege keine zulässige Auswahlentscheidung vor. Demnach sei auch die Versetzung der Klägerin unwirksam. Das Argument der Beklagten, dass die Auswahlentscheidung dem Betriebsfrieden gedient habe, überzeugte die Richter nicht.
In vielen Fällen nehmen Arbeitnehmer Maßnahmen ihres Arbeitgebers einfach so hin, auch wenn es für sie eine große Belastung darstellt. So führen Versetzungen oft zu Situationen, die mit den Lebensumständen des Arbeitnehmers nicht vereinbar sind. Betroffene sollten einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt kontaktieren.
Dieser kann dabei helfen die Entscheidungen des Arbeitgebers bei Kündigungen, Versetzungen und Abmahnungen zu prüfen. Denn dieser muss dabei einige rechtliche Vorschriften beachten. Zu lange zögern sollten Arbeitnehmer nicht, da die kurzen Fristen schnell ablaufen und die Durchsetzung bestehender Ansprüche dann nicht mehr möglich ist. Auch Arbeitgeber sollten sich vor solchen Entscheidungen rechtlich beraten lassen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/90047GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Keine unbillige Eingrenzung von Arbeitnehmern im Rahmen der Versetzung - Arbeitsrecht" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Keine unbillige Eingrenzung von Arbeitnehmern im Rahmen der Versetzung - Arbeitsrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.