09.09.2013 10:22 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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Für den Fall, dass die Ehepartner keinen Ehevertrag abschließen oder diese keinen besonderen Güterstand wählen, gilt der gesetzliche Güterstand; es entsteht eine Zugewinngemeinschaft.
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Autor der Pressemeldung "Der gesetzliche Güterstand des Zugewinnausgleichs - Familienrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.