09.09.2013 14:25 Uhr in Gesellschaft & Familie von Statistisches Bundesamt
Jede Wählerin und jeder Wähler hat bei der Bundestagswahl zwei Stimmen
Kurzfassung: Jede Wählerin und jeder Wähler hat bei der Bundestagswahl zwei StimmenWIESBADEN - Bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 hat jede Wählerin und jeder Wähler - wie bei den vo ...
[Statistisches Bundesamt - 09.09.2013] Jede Wählerin und jeder Wähler hat bei der Bundestagswahl zwei Stimmen
WIESBADEN - Bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 hat jede Wählerin und jeder Wähler - wie bei den vorausgegangenen Bundestagswahlen - zwei Stimmen:
eine Erststimme für die Wahl einer beziehungsweise eines Wahlkreisabgeordneten (auf der linken, schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels) und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei mit allen von der Partei aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten in der dort festgelegten Reihenfolge (auf der rechten, blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels).Der Bundeswahlleiter erinnert daran, dass auf jeder Hälfte des Stimmzettels nur ein Wahlvorschlag gekennzeichnet werden darf, zum Beispiel durch jeweils ein Kreuz in den aufgedruckten Kreisen. Werden auf der linken Seite des Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge gekennzeichnet, führt dies zur Ungültigkeit der Erststimme. Mehrere Kreuze auf der rechten Seite des Stimmzettels (Landeslisten der Parteien) haben die Ungültigkeit der Zweitstimme zur Folge.
Erst- und Zweitstimme können unabhängig voneinander abgegeben werden, sie brauchen nicht derselben Partei gegeben werden. Vielmehr kann die Stimmabgabe "gesplittet" werden, indem die Erststimme für eine Wahlkreisbewerberin beziehungsweise einen Wahlkreisbewerber einer bestimmten Partei vergeben wird und die Zweitstimme für die Landesliste einer anderen Partei (sogenanntes Stimmensplitting).
Der Wähler beziehungsweise die Wählerin kann sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme, sei es die Erst- oder die Zweitstimme, abzugeben; in diesem Fall zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.
Mit der Erststimme beeinflusst der Wähler oder die Wählerin die personelle Zusammensetzung des Bundestages unmittelbar. Mit ihr wird die Hälfte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages bestimmt. Die Zweitstimme ist entscheidend für die parteipolitische Zusammensetzung des Bundestages.
Entsprechend dem Zweitstimmenverhältnis werden die Sitze auf die einzelnen Parteien verteilt. Sie ist somit die maßgebende Stimme.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters,
Telefon: 0611 75-4863
WIESBADEN - Bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 hat jede Wählerin und jeder Wähler - wie bei den vorausgegangenen Bundestagswahlen - zwei Stimmen:
eine Erststimme für die Wahl einer beziehungsweise eines Wahlkreisabgeordneten (auf der linken, schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels) und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei mit allen von der Partei aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten in der dort festgelegten Reihenfolge (auf der rechten, blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels).Der Bundeswahlleiter erinnert daran, dass auf jeder Hälfte des Stimmzettels nur ein Wahlvorschlag gekennzeichnet werden darf, zum Beispiel durch jeweils ein Kreuz in den aufgedruckten Kreisen. Werden auf der linken Seite des Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge gekennzeichnet, führt dies zur Ungültigkeit der Erststimme. Mehrere Kreuze auf der rechten Seite des Stimmzettels (Landeslisten der Parteien) haben die Ungültigkeit der Zweitstimme zur Folge.
Erst- und Zweitstimme können unabhängig voneinander abgegeben werden, sie brauchen nicht derselben Partei gegeben werden. Vielmehr kann die Stimmabgabe "gesplittet" werden, indem die Erststimme für eine Wahlkreisbewerberin beziehungsweise einen Wahlkreisbewerber einer bestimmten Partei vergeben wird und die Zweitstimme für die Landesliste einer anderen Partei (sogenanntes Stimmensplitting).
Der Wähler beziehungsweise die Wählerin kann sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme, sei es die Erst- oder die Zweitstimme, abzugeben; in diesem Fall zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.
Mit der Erststimme beeinflusst der Wähler oder die Wählerin die personelle Zusammensetzung des Bundestages unmittelbar. Mit ihr wird die Hälfte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages bestimmt. Die Zweitstimme ist entscheidend für die parteipolitische Zusammensetzung des Bundestages.
Entsprechend dem Zweitstimmenverhältnis werden die Sitze auf die einzelnen Parteien verteilt. Sie ist somit die maßgebende Stimme.
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