11.09.2013 10:45 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Verhältnis ausländischer und inländischer Erbschaftssteuer bei Kapitalvermögen - Erbschaftssteuer
Verhältnis ausländischer und inländischer Erbschaftssteuer bei Kapitalvermögen - ErbschaftssteuerKurzfassung: Unter Umständen erfolgt keine Anrechnung oder Berücksichtigung der im Ausland erhobenen Erbschaftssteuer auf das Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.09.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erhebt ein ausländischer Staat die Erbschaftssteuer auf den Erwerb von Kapitalvermögen, welches der inländische Erblasser in diesem Staat angelegt hat, so erfolgt keine Anrechnung auf die deutsche Erbschaftssteuer oder eine Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit, wenn zwischen dem ausländischen Staat und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.
Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in Fortführung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.02.2009 (Az.: C 67/08) am 19.06.2013 (Az.: II R 10/12). Sollte die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung führen, könnten jedoch laut BFH Billigkeitsmaßnahmen geboten sein.
Bei dem vom BFH entschiedenen Fall setzte sich der Nachlass der Erblasserin vor allem aus in Deutschland und in Spanien belegenem Kapitalvermögen zusammen. Die Klägerin und Alleinerbin, sowie die Erblasserin waren beide im Inland steuerpflichtig. Vorliegend erhoben sowohl Spanien als auch Deutschland die Erbschaftssteuer auf das Kapitalvermögen. Eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftssteuer erfolgte in Deutschland nicht.
Der BFH legte dem EuGH die Frage vor, ob die Doppelbelastung der Klägerin, die sich mangels einer Anrechnungsmöglichkeit ergibt, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen würde. Hier verneinte der EuGH einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die beiden betroffenen Staaten hätten die Befugnis zur Besteuerung der Erbschaft zulässig ausgeübt. sodass den beiden Staaten eine gewisse Autonomie zustünde. Vorbehaltlich der Beachtung des Gemeinschaftsrechts und aufgrund dieser Autonomie bestünde daher keine Verpflichtung das eigene Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen anderer Mitgliedsstaaten anzupassen und auf diese Weise eine etwaige Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema, insbesondere im Hinblick auf etwaige Doppelbesteuerungen und die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, Rechtsfragen zu beantworten.
http://www.grprainer.com/Erbschaftssteuer.html
Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in Fortführung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.02.2009 (Az.: C 67/08) am 19.06.2013 (Az.: II R 10/12). Sollte die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung führen, könnten jedoch laut BFH Billigkeitsmaßnahmen geboten sein.
Bei dem vom BFH entschiedenen Fall setzte sich der Nachlass der Erblasserin vor allem aus in Deutschland und in Spanien belegenem Kapitalvermögen zusammen. Die Klägerin und Alleinerbin, sowie die Erblasserin waren beide im Inland steuerpflichtig. Vorliegend erhoben sowohl Spanien als auch Deutschland die Erbschaftssteuer auf das Kapitalvermögen. Eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftssteuer erfolgte in Deutschland nicht.
Der BFH legte dem EuGH die Frage vor, ob die Doppelbelastung der Klägerin, die sich mangels einer Anrechnungsmöglichkeit ergibt, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen würde. Hier verneinte der EuGH einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die beiden betroffenen Staaten hätten die Befugnis zur Besteuerung der Erbschaft zulässig ausgeübt. sodass den beiden Staaten eine gewisse Autonomie zustünde. Vorbehaltlich der Beachtung des Gemeinschaftsrechts und aufgrund dieser Autonomie bestünde daher keine Verpflichtung das eigene Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen anderer Mitgliedsstaaten anzupassen und auf diese Weise eine etwaige Doppelbesteuerung zu vermeiden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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