11.09.2013 10:53 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Private Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess - Prozessführung
Private Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess - ProzessführungKurzfassung: Private Videoaufnahmen können unter Umständen im Zivilprozess als Beweismittel dienen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.09.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 343 C 4445/13) hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass private Videoaufnahmen unter Umständen im Zivilprozess als Beweismittel dienen können. In der Begründung des noch nicht rechtskräftigen Urteils, führte das AG aus, dass es bei der Frage, ob das privat aufgezeichnete Video als Beweismittel im Zivilprozess eingesetzt werden dürfe, im Wesentlichen auf die Interessen der Parteien ankomme. Für die Beurteilung müsse eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden. Habe die Videoaufzeichnung im Zeitpunkt der Aufzeichnung lediglich privaten Interessen gedient und sei mit den Aufnahmen kein bestimmter Zweck verfolgt worden, soll eine Verwertung zulässig sein.
Sei das Video durch Zufall aufgezeichnet worden, sei dieses nicht verboten. Ein solches Video sei vergleichbar mit Urlaubsfotos, auf denen zufällig andere Personen in das Bild geraten. Dies könne jedem passieren und sei auch jedem bewusst. Solche Fotos sollen sozial anerkannt und insbesondere nicht verboten sein. Die zufällig getroffenen Personen, die mit dem Ersteller einer solchen Fotos in keiner Beziehung stünden, blieben anonym, sodass auch eine Rechtsverletzung nicht vorliege. Eine Beeinträchtigung der Grundrechte soll insbesondere nur dann in Betracht kommen, wenn ein solches Bild gegen den Willen des Abgebildeten veröffentlicht werden würde.
Im Gebrauch des Videos vor Gericht müsse zwar eine Veröffentlichung gesehen werden, allerdings habe sich die Interessenlage zwischen den Beteiligten geändert. Ein Beweissicherungsinteresse werde von der Rechtsprechung beispielsweise schon für Fotos, welche von einem Unfallbetroffenen nach dem Unfall zur Beweissicherung gemacht werden, anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts dürfe weder der Zeitpunkt der Beweissicherung, d.h. vor oder nach dem Unfall, noch das Ziel der Fotos bzw. Aufzeichnungen, als Beweismittel oder eben nicht, einen Unterschied in der Zulässigkeit zur Verwertung machen.
Die Prozessführung ist ein umfangreiches und häufig schwer durchschaubares Thema. Es gilt Fristen und Grundsätze des Prozessrechts zu beachten, was unter Umständen für einen Laien Schwierigkeiten darstellen kann.
Rechtsanwälte können bei der Prozessführung helfen, insbesondere unter Umständen alternative Lösungswege aufzeigen, jedenfalls aber dabei, Ansprüche durchzusetzen.
http://www.grprainer.com/Prozessfuehrung.html
Sei das Video durch Zufall aufgezeichnet worden, sei dieses nicht verboten. Ein solches Video sei vergleichbar mit Urlaubsfotos, auf denen zufällig andere Personen in das Bild geraten. Dies könne jedem passieren und sei auch jedem bewusst. Solche Fotos sollen sozial anerkannt und insbesondere nicht verboten sein. Die zufällig getroffenen Personen, die mit dem Ersteller einer solchen Fotos in keiner Beziehung stünden, blieben anonym, sodass auch eine Rechtsverletzung nicht vorliege. Eine Beeinträchtigung der Grundrechte soll insbesondere nur dann in Betracht kommen, wenn ein solches Bild gegen den Willen des Abgebildeten veröffentlicht werden würde.
Im Gebrauch des Videos vor Gericht müsse zwar eine Veröffentlichung gesehen werden, allerdings habe sich die Interessenlage zwischen den Beteiligten geändert. Ein Beweissicherungsinteresse werde von der Rechtsprechung beispielsweise schon für Fotos, welche von einem Unfallbetroffenen nach dem Unfall zur Beweissicherung gemacht werden, anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts dürfe weder der Zeitpunkt der Beweissicherung, d.h. vor oder nach dem Unfall, noch das Ziel der Fotos bzw. Aufzeichnungen, als Beweismittel oder eben nicht, einen Unterschied in der Zulässigkeit zur Verwertung machen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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