12.09.2013 08:00 Uhr in Medien & Presse und in Gesundheit & Wellness von Ciper & Coll.

Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren (12.09.2013):

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlerhafte Legung eines Venen-Katheters über vena subclavia, LG Dortmund, Az. 4 O 55/11
Kurzfassung: Der Kläger litt unter erheblichen Oberbauchschmerzen und begab sich ins Krankenhaus der Beklagten, wo ein zentraler Venenkatheter gelegt wurde. Dabei kam es zu einer Pneumothorax links und es mußte eine Bülau-Drainage angelegt werden. Eine Nachoperation in einer Lungenklinik war erforderlich. In der Folge litt der Kläger über Atembeschwerden, Luftnot bei Belastung und psychischen Problemen. Die Heilbehandlung ist noch nicht abgeschlossen.
[Ciper & Coll. - 12.09.2013] Landgericht Dortmund - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Legung eines Venen-Katheters über vena subclavia, LG Dortmund, Az. 4 O 55/11

Chronologie:
Der Kläger litt unter erheblichen Oberbauchschmerzen und begab sich ins Krankenhaus der Beklagten, wo ein zentraler Venenkatheter gelegt wurde. Dabei kam es zu einer Pneumothorax links und es mußte eine Bülau-Drainage angelegt werden. Eine Nachoperation in einer Lungenklinik war erforderlich. In der Folge litt der Kläger über Atembeschwerden, Luftnot bei Belastung und psychischen Problemen. Die Heilbehandlung ist noch nicht abgeschlossen.

Verfahren:
Das Landgericht Dortmund hat den Vorfall mittels einer Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie gutachterlich überprüfen lassen. Diese stellte im Ergebnis fest, daß mehrere Behandlungsfehler vorlagen, zudem bemängelte der Kläger Hinweis- und Aufklärungspflichten. Nach der Beweisaufnahme riet das Gericht den Parteien eine gütliche Einigung an, wonach die Beklagte dem Kläger eine pauschale Entschädigung von 9.000,- Euro zu zahlen habe. Hierauf liessen sich die Parteien an.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius Gilsbach stellt heraus, dass auch in dieser Angelegenheit der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer, die Zurich Insurance, mit Sitz in Bonn, nicht bereit gewesen war zu regulieren, so dass der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte. In ihrem Schreiben vom 29.11.2010 führt die Versicherung aus: "Wir sehen keine Anhaltspunkte für ein ärztliches Fehlverhalten und weisen die Ansprüche als unbegründet zurück." Das Landgericht Dortmund hat den Versicherer nunmehr eines Besseren belehrt.
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schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
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