Testierunfähigkeit ergibt sich nicht zwangsläufig aus tödlicher Erkrankung - Erbrecht

Testierunfähigkeit ergibt sich nicht zwangsläufig aus tödlicher Erkrankung - Erbrecht
Kurzfassung: Errichtet ein Erblasser ein Testament und befindet sich dabei im Endstadium einer tödlichen Krankheit, so kann daraus noch keine Testierunfähigkeit abgeleitet werden.
Testierunfähigkeit ergibt sich nicht zwangsläufig aus tödlicher Erkrankung - Erbrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.09.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Essen, Nürnberg und Bremen www.grprainer.com erläutern dazu: In einem aktuellen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az.: 6 W 20/12) zu klären, ob ein durch einen todkranken Patienten errichtetes Testament wirksam ist. Das Gericht geht davon aus, dass auch bei einer tödlich verlaufenden Erkrankung die Testierfähigkeit grundsätzlich gegeben sei.
Dafür sei auch nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig. Im zugrundeliegenden Fall setzte der krebskranke Erblasser kurz vor seinem Tod ein Testament auf, wodurch seine Lebensgefährtin Alleinerbin wurde. Gegen die Erteilung des Erbscheins legten die Schwestern des Verstorbenen Beschwerde ein, weil sie den Erblasser für testierunfähig.

Ebenso wie die Vorinstanz lehnte das OLG Bamberg die Beschwerde ab. Entscheidende Voraussetzung für die Testierfähigkeit ist, dass der Verfügende weiß, dass er eine Testamentserrichtung vornimmt und welchen Inhalt das Testament hat. Zudem muss er einschätzen können, welche Auswirkungen, auch finanziell, diese Verfügung für die Hinterbliebenen hat. Vorliegend sahen die Richter keine Veranlassung an den kognitiven Fähigkeiten des Erblasser zu zweifeln. Anhaltspunkte, die die Testierfähigkeit in Abrede gestellt hätten, waren ihrer Ansicht nach nicht gegeben. Deshalb sei auch ein psychiatrisches Gutachten, welches sich mit der Testierfähigkeit auseinandersetzt nicht notwendig. Das fortgeschrittene Krankheitsstadium entfalte auch keine Indizwirkung.

Selbst die körperlich schlechte Verfassung des Erkrankten habe nach Meinung des Amtsgerichts Lichtenfels (Az.: VI 276/09) die Testierfähigkeit nicht beeinflusst. Zwar war er stark geschwächt und nicht in der Lage selbst Nahrung aufzunehmen, woraus auch ein psychischer Ausnahmezustand resultierte, aber sichtbare Anhaltspunkte wie beispielsweise geistige Verwirrtheit oder demenzielle Tendenzen lagen nicht vor.

Für Erblasser ist die Testamentserrichtung in vielen Fällen nicht einfach. Sie wollen, dass ihr letzter Wille berücksichtigt wird und die finanzielle Absicherung ihnen nahestehender Personen. Um Streitigkeiten im Erbfall zu vermeiden ist ein wirksames Testament unverzichtbar. Deshalb sollten sich Erblasser für die Errichtung eines Testaments an einen im Erbrecht versierten Anwalt wenden, der rechtliche Hürden aus dem Weg räumt.

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