Ungarn: Verfassungsänderungen unzureichend

Kurzfassung: Ungarn: Verfassungsänderungen unzureichendEuropa soll Rechtsstaatlichkeit aktiv schützenDie jüngsten Verfassungsänderungen in Ungarn reichen nicht aus, um die durch den Europarat und das EU-Parlam ...
[Human Rights Watch Deutschland - 18.09.2013] Ungarn: Verfassungsänderungen unzureichend

Europa soll Rechtsstaatlichkeit aktiv schützen
Die jüngsten Verfassungsänderungen in Ungarn reichen nicht aus, um die durch den Europarat und das EU-Parlament festgestellten Missstände zu beheben. Die Reformen lassen Bestimmungen unverändert, welche den Rechtsstaat gefährden und den Schutz der Menschenrechte schwächen.
Das ungarische Parlament verabschiedete die Verfassungsänderungen am 16. September 2013 mit den Stimmen der Regierungspartei.
"Die weitgehend kosmetischen Verfassungänderungen belegen, dass die ungarische Regierung es mit der Beseitigung der menschenrechts- und rechtsstaatsgefährdenden Regelungen in der Verfassung nicht ernst meint", so Lydia Gall, Osteuropa- und Balkan-Expertin von Human Rights Watch. "Wir sind an dem Punkt angelangt, an dem der Europarat und die Europäische Kommission unmissverständlich Konsequenzen ankündigen und von Worten zu Taten übergehen müssen."
Die neuerlichen Reformen folgten auf die Kritik des Europaparlaments und der Venedig-Kommission, einem auf Verfassungsreformen spezalisierten Expertengremium des Europarats, an den vorausgegangenen Verfassungsänderungen im März. Diese hatten die Unabhängigkeit der Jusitz geschwächt, die Religionsfreiheit beschnitten und die Austrahlung von Wahlwerbung auf das Staatsfernsehen eingeschränkt.
Human Rights Watch begrüßt, dass im Rahmen der Verfassungsänderungen dem Präsidenten des Nationalen Justizbüros, das kein unabhängiges Gremium ist, die Vollmacht entzogen wurde, Gerichten Prozesse zu entziehen und an andere Gerichte zu überweisen.
Folgende schwere Missstände wurden jedoch nicht behoben:
Mangelnde Unabhängigkeit der Justiz: Zwar stärken die Verfassungsänderungen die Vollmachten des Nationalen Justizrats, einem selbstverwalteten Aufsichtsgremium, entscheidende Aufgaben der Jutizregulierung verbleiben jedoch beim Nationalen Justizbüro.
Religiöse Diskriminierung: Obwohl allen Religionsgemeinschaften erlaubt wird, sich als "Kirche" zu bezeichnen, greifen die Verfassungsänderungen nicht gegen die Diskriminierung staatlich nicht anerkannter "Kirchen". Die Erteilung einer solchen, für die Beantragung von Fördermitteln benötigten staatlichen Anerkennung obliegt nicht einem unabhängigen Gremium, sondern einem Parlamentsausschuss.
Wahlwerbung: Die Verfassungsänderungen heben zwar die Regelung auf, dass Wahlwerbespots nur im Staatsfernsehen ausgestrahlt werden dürfen. Sie verpflichten kommerzielle Medien jedoch, diese kostenfrei auszustrahlen. Angesichts dessen ist es höchst unwahrscheinlich, dass sich private Medien bereit erklären, Wahlwerbung auszustrahlen.
"Die Regierung erliegt offenbar dem Wunschdenken, dass ihre Verfassungsänderungen der internationalen Debatte über die ungarische Verfassung ein Ende setzen werden", so Gall. "Die Änderungen sind wenig mehr als kosmetische Korrekturen und lassen gewaltige Missstände im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte fortbestehen."
Die Verfassungsänderungen sind das jüngste Glied einer langen Reihe problematischer Gesetzes- und Verfassungsänderungen durch die Fidesz-Partei, die seit den Wahlen im Jahr 2010 mit absoluter Mehrheit regiert. Durch die umfassenden Veränderungen im ungarischen Rechtsgefüge wurden fast 300 Richter in den vorzeitigen Ruhestand gezwungen, die Unabhängigkeit der Justiz aufgehoben, in die Rechtspflege eingegriffen und die Vollmachten des Verfassungsgerichts beschnitten, Gesetzesnovellen und Verfassungsbeschwerden zu überprüfen.
Die Maßnahmen der ungarischen Regierung lösten heftige internationale Kritik aus, zuletzt von Seiten des Europäischen Parlaments. Dieses verabschiedete im Juli einen Bericht, der schwerwiegende Bedenken über Ungarns Menschenrechtsbilanz ausspricht und dringend konkrete Maßnahmen fordert, um diese auszuräumen. Ähnliche Bedenken äußerte auch die Venedigkommission in ihrem Expertengutachten über die im März vorgenommenen Verfassungsänderungen.
Angesichts des Scheiterns oder Unwillens Ungarns, sein Verfassungs- und Rechtsgefüge an die Empfehlungen des Europarats und EU-Rechtsnormen anzupassen, ist eine konsequente Reaktion gerechtfertigt. Die Venedigkommission soll die neuesten Verfassungsänderungen prüfen und ein Sachverständigenurteil dazu veröffentlichen. Die EU soll in Erwägung ziehen, angesichts des Verhaltens der ungarischen Regierung ein klares Risiko einer schweren Verletzung der durch Artikel 2 des EU-Vertrags geschützten Grundwerte festzustellen, insbesondere im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzp und die Achtung der Menschenrechte. Dies würde ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 7 des EU-Vertrags nach sich ziehen, in dessen Rahmen Ungarn seine Stimmrechte als EU-Mitgliedstaat entzogen werden könnten.

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