Verwendungszweck bei Gründung einer GmbH beachten - Gesellschaftsrecht

Verwendungsweck bei Gründung einer GmbH beachten - Gesellschaftsrecht
Kurzfassung: Bei der Gründung einer GmbH kommen verschiedene Verwendungszwecke in Betracht. Neben der gewerblichen Verwendung ist auch ein nichtgewerblicher oder ideeller VZweck denkbar.
Verwendungszweck bei Gründung einer GmbH beachten - Gesellschaftsrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.09.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Meistens wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit dem Ziel gegründet erwerbswirtschaftliche Gewinne zu erzielen. Verfolgt eine GmbH keine wirtschaftlichen Interessen, so ist ein ideeller Verwendungszweck anzunehmen. In Betracht kommen aber auch noch andere Verwendungszwecke. Im Rahmen der Daseinsvorsorge kommt es oft vor, dass die Finanzverwaltung eine GmbH gründet. Somit profitiert sie von der Haftungsbeschränkung der GmbH, ohne dabei aber eine Einflusseinbuße hinnehmen zu müssen. Mittlerweile ist es auch möglich eine sogenannte Freiberufler-GmbH ins Leben zu rufen. Dies ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure interessant.

Auch wenn sich hierdurch viele Einsatzmöglichkeiten einer GmbH ergeben, muss man beachten, dass es auch einige Beschränkungen gibt. So gibt es Zwecke, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht nachgehen darf. Hierunter fallen grundsätzlich Zwecke, die gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen. Von gesetzlichen Verboten spricht man, wenn ein zulässiges Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts untersagt ist.

Verfolgt die GmbH einen Zweck, welcher nicht zulässig ist, so ist der Gesellschaftsvertrag von Anfang an nichtig. Die Nichtigkeit kann von jedem geltend gemacht werden, wenn die Eintragung in das Handelsregister noch nicht vorgenommen wurde. Dies hat zur Folge, dass das Registergericht die Eintragung nicht vornimmt. Ist die Eintragung schon ausgeführt worden, ist die Gesellschaft bereits entstanden. Dann kommt nur eine Nichtigkeitsklage oder eine Amtslöschung in Betracht. Ganz anders verhält es sich, wenn der Unternehmensgegenstand zulässig, aber der Gesellschaftsweck unzulässig ist. In diesem Fall steht den Gesellschaftern allenfalls ein Austrittsrecht zu.

Die Komplexität des deutschen Gesellschaftsrechts macht es in vielen Fällen notwendig rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt kann insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Gesellschaft bereits vor der Gründung beratend zur Seite stehen. Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt er die Wünsche der Gesellschafter und die gesetzlichen Vorgaben. Oftmals können so schon rechtliche Probleme vermieden werden.

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