Grundbuchberichtigung kann im Erbfall auch ohne Erbschein erfolgen - Erbrecht

Grundbuchberichtigung kann im Erbfall auch ohne Erbschein erfolgen - Erbrecht
Kurzfassung: Bei Vorliegen einer öffentlichen Testamentsurkunde kann das Grundbuchamt eine Grundbuchberichtigung auch ohne Erbschein vornehmen.
Grundbuchberichtigung kann im Erbfall auch ohne Erbschein erfolgen - Erbrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.09.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ist nach einem Erbfall eine Grundbuchberichtigung notwendig, so muss nicht zwingend ein Erbschein vorgelegt werden. Ergibt sich die Erbfolge aus einer öffentlichen Testamentsurkunde und liegt diese dem Grundbuchamt vor, dann kann auch in diesem Fall die Berichtigung erfolgen. So lautete ein Beschluss (Az.: 15 W 248/13) des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Das Amt habe demnach die Urkunde zunächst auszulegen und könne nur dann einen Erbschein verlangen, wenn der Sachverhalt auch nach der Auslegung unklar bleibe.

Vorliegend hatte ein Ehepaar einen notariellen Erbvertrag geschlossen, indem sie sich wechselseitig als Alleinerben und ihre zwei Kinder jeweils hälftig als Nacherben einsetzten. Nach dem Tod des letztverstorbenen Elternteils beantragten die Kinder beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung als Eigentümer des geerbten Grundstücks. Das Grundbuchamt trug ihnen mit einer Zwischenverfügung jedoch auf, mithilfe eines Erbscheins die Alleinerbenstellung zu beweisen. Als Grund wurde angeführt, dass der Erbvertrag nicht ausreichend und der Wortlaut nicht eindeutig sei. Gegen diese Zwischenverfügung legten die Antragssteller Beschwerde ein und bekamen vom OLG Hamm Recht.

Nach Ansicht der Richter müsse das Grundbuchamt das Testament als Grundlage einer Grundbuchberichtigung heranziehen, auch wenn die Erbfolge durch eine Auslegung ermittelt werden müsse. Zweifel über den tatsächlichen Sachverhalt, welche die Vorlage eines Erbscheins begründen würden, lägen nicht vor. Zwar gehe aus dem Vertrag nicht eindeutig hervor, ob die Kinder Schlusserben des Letztversterbenden sein sollten oder eine Vor- und Nacherbschaft angenommen werden kann, aber dies sei nicht relevant, weil in jedem Fall beim Tod beider Eltern eine Schlusserbeneinsetzung gegeben sei. Damit seien beide Kinder Eigentümer des Grundbesitzes geworden.

Im Erbfall können sich für die betroffenen Parteien einige rechtliche Hürden im Zusammenhang mit der Testamentsabwicklung ergeben. Auch bei Vorlage eines wirksamen Testaments oder eines notariellen Erbvertrags können Schwierigkeiten entstehen. In diesem Fall sollte man sich an einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Er prüft den Sachverhalt, zeigt mögliche Ansprüche auf und hilft bei der gerichtlichen Geltendmachung.

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