Privatinsolvenz
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Das EuGH v. 21.01.2010 besagt, dass nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedsstaat der EU die Behörden anderer Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Entscheidungen in diesem Zusammenhang in ihrem Land anzuerkennen und zu vollstrecken.
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Herr Arno Ashoff
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Autor der Pressemeldung "Andere Länder, andere Insolvenzverfahren" ist Weg-Adresse, vertreten durch Angelika Achtzehn.