26.09.2013 10:44 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof BGH
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Mordes an einer Mitarbeiterin des Jobcenters Neuss
Kurzfassung: Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Mordes an einer Mitarbeiterin des Jobcenters Neuss Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines 53-Jährigen Mannes gegen ein Urteil ...
[Bundesgerichtshof BGH - 26.09.2013] Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Mordes an einer Mitarbeiterin des Jobcenters Neuss
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines 53-Jährigen Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf verworfen, das gegen ihn am 5. April 2013 wegen Mordes an einer Beschäftigten des Jobcenters der Bundesagentur für Arbeit und des Rhein-Kreises Neuss eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hatte. Der Angeklagte hatte sich am 26. September 2012 in die Räumlichkeiten des Jobcenters in Neuss begeben und die dort tätige Mitarbeiterin durch mehrere Messerstiche getötet. Zu der Tat hatte er sich entschlossen, weil er glaubte, das Jobcenter habe sich sein - wie üblich zum Zwecke der Unterrichtung möglicher Arbeitgeber erbetenes - Einverständnis mit der Weitergabe persönlicher Daten nur deshalb verschafft, weil es diese habe verkaufen wollen.
Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 227/13
Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 5. April 2013 - 17 Ks 2/13
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines 53-Jährigen Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf verworfen, das gegen ihn am 5. April 2013 wegen Mordes an einer Beschäftigten des Jobcenters der Bundesagentur für Arbeit und des Rhein-Kreises Neuss eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hatte. Der Angeklagte hatte sich am 26. September 2012 in die Räumlichkeiten des Jobcenters in Neuss begeben und die dort tätige Mitarbeiterin durch mehrere Messerstiche getötet. Zu der Tat hatte er sich entschlossen, weil er glaubte, das Jobcenter habe sich sein - wie üblich zum Zwecke der Unterrichtung möglicher Arbeitgeber erbetenes - Einverständnis mit der Weitergabe persönlicher Daten nur deshalb verschafft, weil es diese habe verkaufen wollen.
Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 227/13
Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 5. April 2013 - 17 Ks 2/13
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