Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zu Gast beim Bundesverfassungsgericht

  • Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 29.03.2011
Pressemitteilung vom: 29.03.2011 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe

Kurzfassung: Eine Delegation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Leitung seines Präsidenten Jean-Paul Costa hat am Montag, dem 28. März 2011, das Bundesverfassungsgericht besucht. In den Fachgesprächenzwischen den Gästen und den Richtern ...

[Bundesverfassungsgericht - 29.03.2011] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zu Gast beim Bundesverfassungsgericht


Eine Delegation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Leitung seines Präsidenten Jean-Paul Costa hat am Montag, dem 28. März 2011, das Bundesverfassungsgericht besucht. In den Fachgesprächenzwischen den Gästen und den Richtern des Bundesverfassungsgerichts wurde zunächst der Gewaltenteilungsgrundsatz der richterlichen Selbstbeschränkung ("judical self-restraint")erörtert. Weitere Themen der Arbeitssitzungen waren der erstrebte "Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention" sowie die "Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit und der Übereinstimmung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention".


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Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

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