01.10.2013 10:12 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hinweis auf Mehrwertsteuer muss eindeutig zuordenbar sein - Gewerblicher Rechtsschutz
Hinweis auf Mehrwertsteuer muss eindeutig zuordenbar sein - Gewerblicher RechtsschutzKurzfassung: Der Hinweis auf die Mehrwertsteuer bei Angeboten in einem Online-Shop muss dem Produkt eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 01.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wird auf einer Internetpräsenz mit Shop-Funktion auf die Mehrwertsteuer nur unter der separaten Seite "Versand und Zahlungsmethoden" hingewiesen, so genügt dies nach Ansicht des Landgerichts (LG) Bochum (Az.: I-17 O 76/12) nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere werden die Vorgaben nicht erfüllt, wenn der Hinweis nur durch einen Klick auf die entsprechende Verlinkung erscheint. Könne der Bestellprozess und der endgültige Kauf auch eingeleitet werden ohne den Hinweis gelesen zu haben, sei dies nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig.
Im vorliegenden Fall wurden Artikel auf einem Onlinemarktplatz zum Sofortkauf angeboten. Die Hinweise auf die Mehrwertsteuer wurden nicht unmittelbar mit dem Artikelpreis abgebildet. Diese waren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden, die erst nach mehrmaligen Herunterscrollen sichtbar wurden. Einen weiteren Verweis auf die Mehrwertsteuer war zudem unter dem Punkt "Versand und Zahlungsmethoden" zu finden. Allerdings musste dieser nicht angeklickt werden um den Bestellvorgang einzuleiten, sodass die Bestellung auch vorgenommen werden konnte ohne den entsprechenden Hinweis auf die Mehrwertsteuer gelesen zu haben.
Ein Hinweis darauf, dass der Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält, muss immer erfolgen. Dies muss dem Angebot auch eindeutig zuordenbar, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein. Zwar muss ein direkter räumlicher Zusammenhang zum Preis nicht zwingend gegeben sein, aber die Angaben müssen dann leicht erkennbar sein. Wenn die Informationen auf einer separaten Seite aufgeführt werden, kann dies ausreichend sein, wenn vor Einleitung des Bestellprozesses diese Hinweise aufgerufen werden müssen.
Für Laien ist die Materie des Wettbewerbsrechts nicht leicht zu durchdringen, insbesondere wenn Aspekte des Internetrechts einfließen. Die teilweise stark unterschiedliche Rechtsprechung trägt ihren Teil dazu bei. Für die Gerichte ist es eine große Herausforderung, die bislang geltenden Gesetze mit den besonderen Anforderungen des Internets in Einklang zu bringen. Gewerbliche Internetnutzer sollten sich bei Unklarheiten den Rat eines im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Anwalts einholen. Dieser bringt die entsprechenden Rechtsgrundlagen mit der speziellen Fallkonstellation in Zusammenhang und kann deren Interessen durchsetzen.
http://www.grprainer.com/Wettbewerbsrecht.html
Im vorliegenden Fall wurden Artikel auf einem Onlinemarktplatz zum Sofortkauf angeboten. Die Hinweise auf die Mehrwertsteuer wurden nicht unmittelbar mit dem Artikelpreis abgebildet. Diese waren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden, die erst nach mehrmaligen Herunterscrollen sichtbar wurden. Einen weiteren Verweis auf die Mehrwertsteuer war zudem unter dem Punkt "Versand und Zahlungsmethoden" zu finden. Allerdings musste dieser nicht angeklickt werden um den Bestellvorgang einzuleiten, sodass die Bestellung auch vorgenommen werden konnte ohne den entsprechenden Hinweis auf die Mehrwertsteuer gelesen zu haben.
Ein Hinweis darauf, dass der Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält, muss immer erfolgen. Dies muss dem Angebot auch eindeutig zuordenbar, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein. Zwar muss ein direkter räumlicher Zusammenhang zum Preis nicht zwingend gegeben sein, aber die Angaben müssen dann leicht erkennbar sein. Wenn die Informationen auf einer separaten Seite aufgeführt werden, kann dies ausreichend sein, wenn vor Einleitung des Bestellprozesses diese Hinweise aufgerufen werden müssen.
Für Laien ist die Materie des Wettbewerbsrechts nicht leicht zu durchdringen, insbesondere wenn Aspekte des Internetrechts einfließen. Die teilweise stark unterschiedliche Rechtsprechung trägt ihren Teil dazu bei. Für die Gerichte ist es eine große Herausforderung, die bislang geltenden Gesetze mit den besonderen Anforderungen des Internets in Einklang zu bringen. Gewerbliche Internetnutzer sollten sich bei Unklarheiten den Rat eines im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Anwalts einholen. Dieser bringt die entsprechenden Rechtsgrundlagen mit der speziellen Fallkonstellation in Zusammenhang und kann deren Interessen durchsetzen.
http://www.grprainer.com/Wettbewerbsrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/92014GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Hinweis auf Mehrwertsteuer muss eindeutig zuordenbar sein - Gewerblicher Rechtsschutz" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Hinweis auf Mehrwertsteuer muss eindeutig zuordenbar sein - Gewerblicher Rechtsschutz" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.