Vorsatzhaftung kann nicht durch vertragliche Verfallklausel ausgeschlossen werden - Arbeitsrecht

Vorsatzhaftung kann nicht durch vertragliche Verfallklausel ausgeschlossen werden - Arbeitsrecht
Kurzfassung: Gesetzliche Regelungen können nicht durch arbeitsvertragliche Verfallklauseln umgangen werden.
Vorsatzhaftung kann nicht durch vertragliche Verfallklausel ausgeschlossen werden - Arbeitsrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil (Az.: 8 AZR 280/12) entschieden, dass eine Verfallklausel, welche von den Parteien in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, nur diejenigen Fälle erfasse, die nicht bereits gesetzlich geregelt sind. Daher sei die Vorsatzhaftung von einer derartigen Klausel nicht erfasst.

Die Parteien hatten sich in einem Arbeitsvertrag geeignet, dass Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden können. Erfolge eine Geltendmachung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so sollten die Ansprüche verfallen.

Wegen langfristiger Krankheit und Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beendeten beide Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Im Anschluss erklärte die Klägerin der ehemaligen Arbeitgeberin, dass sie Anzeige wegen Belästigung und Beleidigung erstattet habe. Zudem reichte sie drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht eine Klage auf Schmerzensgeld ein.

Die Vorinstanzen lehnten die Klage ab. Durch das BAG wurde die Klage aber zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Gericht muss nun die Frage klären, ob der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch durch eine vorsätzliche Handlung der Arbeitgeberin und ihrer Erfüllungsgehilfen begründet ist. Nach Ansicht des BAG können die eindeutigen gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Vorsatzhaftung und der Verjährung nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen ersetzt werden. Es lägen auch keine besonderen Anhaltspunkte vor, die eine entsprechende Absicht der Parteien ersichtlich mache. Weiterhin sei eine solche Klausel ohnehin unwirksam.

Vielfach ergeben sich im Arbeitsrecht für alle beteiligten Parteien rechtliche Fragen. Einhergehend mit Einstellungsverfahren, Arbeitsverträgen und Kündigungen kann es zu Problemen kommen. Mit der Hilfe eines im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalts können die rechtlichen Schwierigkeiten umgangen werden. Bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen kann er die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.

Dabei sind vor allem die Fristen im Auge zu behalten, da diese im Arbeitsrecht oft sehr kurz sind. Nach Fristablauf sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Ein Anwalt ist behilflich, mögliche Ansprüche innerhalb der Frist geltend zu machen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt Herr M Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
0221-2722750
Fax:
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/92097

https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Vorsatzhaftung kann nicht durch vertragliche Verfallklausel ausgeschlossen werden - Arbeitsrecht" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Vorsatzhaftung kann nicht durch vertragliche Verfallklausel ausgeschlossen werden - Arbeitsrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.