Testierunfähigkeit wegen Demenzerkrankung - Erbrecht

Testierunfähigkeit wegen Demenzerkrankung - Erbrecht
Kurzfassung: Ein Testament kann wegen einer Demenzerkrankung des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nichtig sein.
Testierunfähigkeit wegen Demenzerkrankung - Erbrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) München musste sich kürzlich mit der Testierfähigkeit demenzkranker Erblasser auseinandersetzen (Az.: 31 Wx 266/12). Im vorliegenden Fall hatte eine an Creutzfeld-Jakob erkrankte Patientin, die zudem an progredienter Demenz litt, mehrere Testamente errichtet und darin unterschiedliche Erben berücksichtigt. Kurz vor ihrem Tod änderte sie ihr Testament notariell erneut und setzte ihren Sohn als Alleinerben ein.

Als der Sohn nach dem Tod seiner Mutter einen Alleinerbschaftsantrag stellte, wies das Nachlassgericht diesen mit der Begründung der Testierunfähigkeit der Verstorbenen zurück. Beim OLG legte er daraufhin Beschwerde ein. Nach Meinung des Sohnes habe die Erblasserin im Moment der Testamentserrichtung einen lichten Moment gehabt. Die Notizen des Notars, der keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin hatte, verdeutlichen dies. Das Gericht bestellte einen Sachverständigen, der aber die Testierfähigkeit verneinte. Die Testierende sei seiner Meinung nach aufgrund der schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen selbstbestimmt zu handeln und freie Entscheidungen zu treffen.

Dabei ist eben diese Selbstbestimmung eine Grundvoraussetzung für die Testierfähigkeit nach den Vorschriften des BGB. Die Urteilsfähigkeit des Testierenden darf nicht eingeschränkt sein. Er muss sowohl den Inhalt als auch die Tragweite seiner Verfügung in allen Belangen verstehen können. Nach Ansicht der Richter sei dies hier jedoch nicht gegeben, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

Im Rahmen einer Testamentserrichtung geht es nicht allein um die letztwillige Verfügung des Erblassers. Persönliche Wünsche, die Versorgung der Hinterbliebenen und mögliche Erkrankungen machen es für die Beteiligten nicht einfach eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt berücksichtigt die spezielle Situation und berät umfassend über alle möglichen rechtlichen Folgen. Liegt kein gültiges Testament vor, greifen die Regelungen über die gesetzliche Erbfolge.

Nur durch die Errichtung eines wirksamen Testaments können etwaige Streitigkeiten innerhalb der Familie im Todesfall vermieden werden. Ein versierter Anwalt arbeitet die bestmögliche Lösung für den Erblasser heraus. Dabei müssen nicht nur erbrechtliche Vorschriften berücksichtigt werden, sondern auch steuerrechtliche Aspekte können eine Rolle spielen.

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