04.10.2013 13:53 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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Eine Verschwiegenheitspflicht trifft einen Arbeitnehmer nur, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Insbesondere muss das Recht auf freie Meinungsäußerung beachtet werden.
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Autor der Pressemeldung "Arbeitnehmer nur bei berechtigtem Interesse zur Verschwiegenheit verpflichtet - Arbeitsrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.